Grundlegendes Wissen zur Pflicht und Erstellung der E-Bilanz

Der Begriff E-Bilanz (Elektronische Bilanz) steht für das elektronische Übermitteln der Unternehmensbilanz an das jeweilig zuständige Finanzamt.

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Dabei verfolgt die E-Bilanz im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes das Ziel des Bürokratieabbaus sowie die Fehlervermeidung bei der Übertragung der Papierform in Daten. Zudem sollen die Abläufe sowie die Datenauswertungsmöglichkeiten durch die Einführung der E-Bilanz effizienter und umfassender gestaltet werden.

Die E-Bilanz ist Bestandteil der E-Government-Strategie. Diese widmet sich der Aufgabe, die Digitalisierung in Ministerien und Landesbehörden voranzutreiben, um Bürgern den Zugriff auf Angebote der Behörden vereinfacht online anzubieten sowie die Möglichkeit zu schaffen, intern alle Prozesse vollständig digital bearbeiten zu können.

Wer unterliegt der Pflicht zur E-Bilanz?

Grundsätzlich unterliegen alle Unternehmen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 oder gem. § 5a EstG (Betriebsvermögensvergleich) ermitteln, der Pflicht Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2011 gem. § 5b EstG elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Nur in seltenen Fällen können Unternehmen von der Pflicht zur E-Bilanz befreit werden, wie das BFH durch das Urteil vom 15.05.2015 VII R 14/17 (NV) bestätigt. Jedoch können Steuerpflichtige, für welche die Schaffung der zur Übertragung benötigten technischen Ausrüstung persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, von der Pflicht ausgenommen werden.

Dazu ist ein Härtefallantrag nötig, welcher bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden muss.  In § 60 EStDV sind die Regelungen zur Einreichung in Papierform festgelegt.

Was ist bei der Erstellung der E-Bilanz zu beachten?

Das Bundesfinanzministerium bestimmt, welche Daten bei der E-Bilanz übermittelt werden müssen – wobei sich die Anforderungen jährlich ändern können. 

Die Struktur der Daten wird dabei in der so genannten Taxonomie festgelegt. Auch die Taxonomie kann jährlich vom BMF abgewandelt werden. Rückfragen zu der abgegebenen E-Bilanz können unter Umständen vermieden werden, indem die freiwillig auszufüllenden Felder ausgefüllt werden oder weitere Dokumente wie zum Beispiel die Kapitalflussrechnung eingereicht werden.

Der Anhang sowie der Lagebericht können weiterhin in Papierform an das Finanzamt gesandt werden. Bei der E-Bilanz ist außerdem eine Aufgliederung der Posten in eine Vielzahl von Einzelposten erforderlich.

Weiterführende Beiträge: Entscheidungen und BMF-Schreiben zur E-Bilanz

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