Bilanz: Wertansatz bei hybriden Unternehmensanleihen

Wird für sog. Hybridanleihen der Teilwert oder der Nominalwert angesetzt? Nach dem BFH gilt: Bei Wertpapieren ohne Kündigungsmöglichkeit des Gläubigers und ohne feste Laufzeit liegt eine dauernde Wertminderung vor, wenn der Kursverlust über der Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb liegt. Vor diesem Hintergrund konnte im Streitfall eine GmbH Anleihen mit dem Teilwert ansetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit der Entscheidung vom 23.08.2023 (XI R 36/20) seine Grundsätze zur Teilwertabschreibung von börsennotierten Wertpapieren weiter konkretisiert. 

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH hielt in ihrem Umlaufvermögen zwei börsennotierte hybride Anleihen. Der Zinssatz war variabel. 

Die Zinszahlung erfolgte jeweils vierteljährlich und durfte nur geleistet werden, wenn ausreichend verteilbarer Gewinn vorhanden war, ausgefallene Zinszahlungen durften nicht nachgezahlt werden. Durch das höhere Ausfallrisiko traten höhere Kursschwankungen auf. 

Beide Anleihen waren bei Fälligkeit zu 100 % des Nennkapitals rückzahlbar, hatten keine feste Laufzeit und konnten nur von der Emittentin (aber nicht von den Gläubigern/Anlegern) zu bestimmten Zeitpunkten gekündigt werden, wenn genügend Mittel für eine Rückzahlung vorhanden waren (aufsichtsrechtliche Zustimmung erforderlich). Beide Papiere wurden nach der Kündigung zum Nominalwert zurückgezahlt. 

Zum letzten Stichtag vor der Rückzahlung betrug der Kurswert lediglich 50 % des Nominalwerts. Daraufhin nahm die GmbH eine Teilwertabschreibung vor, das Finanzamt stimmte dem nicht zu. 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, der BFH teilte die Ansicht des FG.

Entscheidung im Besprechungsfall 

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens können statt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit dem Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. 

Der Begriff der „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ ist gesetzlich nicht definiert und bezeichnet eine Minderung des Teilwerts, die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. 

Dies ist durch eine Prognoseentscheidung mittels einer Schätzung zu ermitteln. Bei festverzinslichen Wertpapieren fehlt es i.d.R. an einer „voraussichtlich dauernden“ Wertminderung, soweit die Kurswerte der Papiere unter den Nominalwert abgesunken sind. 

Vor diesem Hintergrund ließ der BFH den Teilwertansatz zu. Daran ändert auch die gute Bonität der Emittentin sowie die Möglichkeit langer Laufzeiten nichts, weil trotz der guten Bonität am Bilanzstichtag nicht feststand, dass die Wertminderung keinen Bestand haben werde. 

Hat eine Anleihe keine feste Laufzeit und kann der Gläubiger sie nicht kündigen, besteht für den Inhaber eines solchen Papiers nicht zu jedem Bilanzstichtag die Sicherheit, dass er am Ende der Laufzeit den Nominalwert erhalten werde, denn das Ende der Laufzeit war zum Bilanzstichtag ebenso ungewiss wie die Rückzahlung der Anleihe an sich. 

Da kein (bestimmter) Fälligkeitszeitpunkt existiert, steigt der Kurswert auch nicht zwangsläufig sukzessiv an, bis er im Fälligkeitszeitpunkt (wieder) den Nominalbetrag der Forderung bzw. den Nominalwert erreicht, wie dies bei einer festen Laufzeit der Fall ist. 

Die Möglichkeit einer vollständigen Wertaufholung wegen der Möglichkeit der Kündigung, zu der es später tatsächlich gekommen ist, reicht daher für eine typisierende Einschränkung der Grundsätze zur voraussichtlich dauernden Wertminderung börsennotierter Wertpapiere nicht aus. 

Denn die später erfolgte Kündigung führt in Bezug auf das Streitjahr zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich dabei nicht um eine wertaufhellende Tatsache handelt, sondern um einen später eingetretenen Umstand. 

Die zutreffende Besteuerung der GmbH gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum jeweiligen Bilanzstichtag wird in den Folgejahren durch das Wertaufholungsgebot gesichert.

Praxishinweis

Der BFH hat zur Teilwertabschreibung von Wertpapieren im Umlaufvermögen seine Grundsätze wie folgt konkretisiert: 

Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

BFH, Urt. v. 23.08.2023 - XI R 36/20 

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