GmbH: Steuerfolgen von inkongruenten Gewinnausschüttungen

Welche Folgen haben Gewinnausschüttungen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweichen? Nach dem BFH gilt: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von den Gesellschaftern einstimmig gefasst wurde, ist zivilrechtlich wirksam und der Besteuerung zugrunde zu legen. Der BFH widerspricht damit BMF-Vorgaben und lehnte im Streitfall eine vGA ab.

Ob eine inkongruente Vorabgewinnausschüttung gestaltungsmissbräuchlich ist, muss nach denselben Maßstäben beurteilt werden, die für satzungsgemäße inkongruente Ausschüttungen gelten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von inkongruenten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

K war Geschäftsführer und zu 50 % Gesellschafter der K-GmbH. Die übrigen Geschäftsanteile hielt die T-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls K war. Die Gesellschafterversammlung der K-GmbH fasste in Übereinstimmung mit deren Satzung Beschlüsse zur Vorabgewinnausschüttung. 

Die Vorabausschüttungen wurden nur an die T-GmbH verteilt und an diese ausgezahlt. In seinen Einkommensteuererklärungen gab K an, er hätte keine Einkünfte aus Ausschüttungen der K-GmbH erzielt. Das Finanzamt sah dies anders. Das Finanzgericht gab der Klage statt und auch der BFH folgte dem.

Entscheidung im Besprechungsfall

Die fraglichen gefassten Beschlüsse über die inkongruenten Vorabgewinnausschüttungen widersprechen zwar der Satzung der K-GmbH. 

Aber unabhängig davon, welche formellen Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses gestellt werden, handelt es sich lediglich um punktuell satzungsdurchbrechende inkongruente Ausschüttungsbeschlüsse, die stets lediglich anfechtbar sind. 

Haben jedoch sämtliche Gesellschafter der inkongruenten Gewinnverteilung zugestimmt, kann der Beschluss von keinem der Gesellschafter mehr angefochten werden. Die Beschlüsse sind damit jeweils zivilrechtlich wirksam und bindend. 

Da die Vorabgewinnausschüttungen damit auf zivilrechtlich wirksamen Gesellschafterbeschlüssen beruhen, handelt es sich jeweils um eine offene Ausschüttung von Gewinnanteilen.

K hat jedoch keinen Gewinnanteil zu versteuern, denn es liegen keine Einkünfte vor. Zivilrechtlich wirksam war nämlich beschlossen worden, an ihn keinen Gewinn auszuschütten.

Offen ausgeschüttete Gewinne sind stets nur bei demjenigen Anteilseigner der Besteuerung zu unterwerfen, dem sie in seiner Eigenschaft als Anteilseigner zufließen. Anders als die Finanzverwaltung sieht der BFH auch keine Grundlage dafür, dass die Ausschüttung fremdüblich oder angemessen sein muss.

Weil es sich um offene - und auf einem Gesellschafterbeschluss beruhende - Gewinnausschüttungen handelte, liegt nach Ansicht des BFH auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Praxishinweis: Der BFH hat klargestellt und konkretisiert: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen.

Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht. 

Ob eine inkongruente Vorabgewinnausschüttung gestaltungsmissbräuchlich ist, ist bei zivilrechtlich wirksamen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlüssen nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die für satzungsgemäße inkongruente Ausschüttungen gelten.

BFH, Urt. v. 28.09.2022 - VIII R 20/20

Axel Scholz, RA und StB, FA für Steuerrecht

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