BMF veröffentlicht Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026

Das BMF hat Ende Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG 2026) veröffentlicht. Nach dem Entwurf hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH.

Es sind außerdem Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verhinderung von Steuergestaltungen vorgesehen. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben und zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten sollen.

Inhaltlich hervorgehoben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Verfahrenserleichterung für Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen); u.a. erfolgt eine Anhebung der Freigrenze in § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG von 10.000 € auf 100.000 €.
  • Anhebung der Anmeldeschwelle im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (§ 4 FZulG) von 15 Mio. € auf 25 Mio. €.
  • Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat ab 2027 (§ 238 Abs. 1a AO).
  • KI-Nutzung durch Steuerbehörden: Einführung einer gesetzlichen Regelung für das Training von KI-Systemen durch die Finanzbehörden (§ 29c AO -E).
  • Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz; u.a. wird der Kreis meldepflichtiger Anbieter auf Drittstaaten mit automatischem Informationsaustauch ausgeweitet (u.a. § 4 Abs. 6 PStTG).
  • Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. "Ausbildungsfreibetrags" für Kinder mit Wohnsitz in der EU/im EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).
  • Kindergeldanspruch von Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (§ 62 Abs. 1a EStG): Künftig soll der Kindergeldanspruch nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland sowie die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG geknüpft werden (§ 62 Abs. 1a EStG -E).
  • Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2 UStG): Die Neuregelung der Organschaft in § 2c UStG -E soll erstmals ab 2029 anzuwenden sein. Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung eintreten. Darüber hinaus wird klargestellt, dass entsprechend der Rechtsprechung auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.
  • Aus unserer Sicht hinzuweisen ist zudem auf die vorgesehene gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG -E): Hierdurch soll die Vorgehensweise zur Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anerkannten Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Grundstücken konkretisiert werden.

Die Verbände hatten bis zum 12.06.2026 Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Die Kabinettsbefassung ist für den 01.07.2026 vorgesehen. Das Gesetzgebungsvorhaben mit Bundestag und Bundesrat wird dann in der zweiten Jahreshälfte stattfinden.

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