Die StBVV Reform 2020: Alle Änderungen im Kurzüberblick

Im Sommer 2020 wurden zum ersten Mal nach langer Zeit die Gebührensätze für die steuerberatenden Berufe erhöht. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was sich bei der Gebührenabrechnung geändert hat.

Außerdem stellen wir Ihnen die aktuellen StBVV-Tabellen mit den erhöhten Sätzen zum kostenlosen Download zur Verfügung – klicken Sie hier und laden Sie Ihre StBVV-Tabellen als PDF herunter!

StBVV 2020: Alle relevanten Änderungen bei der Steuerberatervergütung im Kurzüberblick

In den oben genannten StBVV Tabellen wurde die volle Gebühr jeweils um 13 Prozent erhöht (Tabellen A, B, C und D – Tabelle E ist entfallen).

Außerdem wurden folgende Gebührenerhöhungen mit der neuen StBVV beschlossen:

  • Zeitgebühr: Erhöhung des Obersatzes  von 70 auf 75 Euro (§ 13 StBVV)
  • Kilometerpauschale: Erhöhung der für die Erstattung der Fahrtkosten auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StBVV)
  • Tagessätze: Erhöhung der Tage- und Abwesenheitsgelder auf 25 Euro, wenn nicht mehr als 4 Stunden Abwesenheit; auf 40 Euro bei Abwesenheit 4 bis 8 Stunden; auf 70 Euro bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden (§ 18 Abs. 3 S. 1 StBVV)
  • Einnahmenüberschussrechnung: Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr auf 30 Zehntel und des Mindestgegenstandwerts auf 17.500 Euro bei Erstellung einer EÜR (§ 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StBVV)
  • Einrichtung von Lohnkonten: Erhöhung des Obersatzes auf 18 Euro bei erstmaliger Einrichtung von Lohnkonten und der Aufnahme der Stammdaten (§ 34 Abs. 1 StBVV)
  • Führen von Lohnkonten: Erhöhung des Obersatzes auf 28 Euro für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung (§ 34 Abs. 2 StBVV)

Keine direkten Erhöhungen, aber dennoch interessant und zum Teil gebührenrelevant sind folgende Änderungen der StBVV:

  • § 9 StBVV: Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder – und das ist neu – vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Dies bedeutet, Rechnungen können elektronisch verschickt werden, auch die Zustiimung dazu kann per E-Mail abgefragt werden.
  • § 29 Nr. 1 StBVV: Für die Teilnahme an einer Nachschau (z. B. Kassen-Nachschau gem. § 146 b AO oder Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG) erhalten Steuerberater nun die Zeitgebühr
  • § 40 StBVV: Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden

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