StBVV-Rechner 2026: Alle relevanten Leistungen, alle Tabellen – ein Rechner

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StBVV-Rechner für Steuerberater: Berechnen Sie die korrekte Gebühr für jede Leistung – von der Einkommensteuererklärung bis zur Lohnbuchhaltung, jeweils mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Gegenstandswert nach StBVV. Einfach Werte eintragen, Rahmengebühr per Regler anpassen, fertig. Aktuell nach der StBVV-Novelle vom 19.12.2025.

StBVV · Stand 19.12.2025 Tabellen A–C · RVG

Steuerberatergebühren

Gebührenrechner nach StBVV · jede Leistung mit eigenem, gesetzlich vorgeschriebenem Gegenstandswert · Tabelle D (Land-/Forstwirtschaft, § 39 StBVV) nicht enthalten

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Optionen
Den Gegenstandswert bitte direkt bei der jeweiligen Leistung weiter unten eintragen – er unterscheidet sich je nach Steuerart.
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Leistungen auswählen
Einkommensteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 – 6/10 · Voreinstellung: 3,5/10
3,5/10
1/106/10
Körperschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV · Tabelle A
Mindestens 16.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 2/10 – 8/10 · Voreinstellung: 5/10
5/10
2/108/10
Gewerbesteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 – 6/10 · Voreinstellung: 3,5/10
3,5/10
1/106/10
Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV · Tabelle A
Gegenstandswert: 10 % hiervon, mind. 8.000 €
Rahmen: 1/10 – 8/10 · Voreinstellung: 4,5/10
4,5/10
1/108/10
Erbschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV · Tabelle A
Mindestens 16.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 2/10 – 10/10 · Voreinstellung: 6/10
6/10
2/1010/10
Rat / Auskunft § 21 StBVV · Tabelle A
Rahmen: 1/10 – 10/10 · Voreinstellung: 5,5/10
5,5/10
1/1010/10
Jahresabschluss (Bilanz) § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBVV · Tabelle B
Gegenstandswert wird nach § 35 Abs. 2 StBVV berechnet (Mittel, ggf. mit Kappung/Sonderregel).
Rahmen: 10/10 – 40/10 · Voreinstellung: 25/10
25/10
10/1040/10
Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 25 StBVV · Tabelle B
Gegenstandswert: höherer Betrag, mind. 17.500 €
Rahmen: 5/10 – 30/10 · Voreinstellung: 17,5/10
17,5/10
5/1030/10
Buchführung (laufend, je Monat) § 33 StBVV · Tabelle C
Gegenstandswert: jeweils höherer Betrag der beiden Werte.
Rahmen: 2/10 – 12/10 · Voreinstellung: 7/10 · je Monat
7/10
2/1012/10
Lohnbuchhaltung (je Arbeitnehmer) § 34 StBVV · Betragsrahmen
Anzahl Mitarbeiter
Rahmen: 6,00 € – 30,00 € · Voreinstellung: 18,00 €
18,00 €
6,00 €30,00 €
Einspruchsverfahren § 40 StBVV i.V.m. RVG
Zeitgebühr § 13 StBVV · 16,50–41,00 € je Viertelstunde
1 Viertelstunde = 15 Min. · 4 Viertelstunden = 1 Stunde
Rahmen: 16,50 – 41,00 € · Voreinstellung: 28,75 €
28,75 €
16,50 €41,00 €
€
Ergebnis – Gebührenübersicht
Gesamtgebühren (alle ausgewählten Leistungen)
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Rechtsstand: StBVV i.d.F. vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) · Grundtabellen A–C gemäß 5. StBVVÄndV vom 31.3.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105, gültig ab 1.7.2025) · Einspruchsgebühren nach RVG (Tabelle § 13 RVG) · Auslagenpauschale gem. § 16 StBVV, hier vereinfachend auf die Gesamtsumme aller Leistungen angewendet statt separat je Angelegenheit · Zeitgebühr gem. § 13 StBVV · alle Rahmengebühren-Voreinstellungen sind Rechenbeispiele, keine gesetzlich fixierten Regelgebühren — die endgültige Gebühr bestimmt der Steuerberater nach § 11 StBVV unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. In Einzelfällen kann statt der Einzelabrechnung auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden (§ 4 StBVV). Je nach Zustand der zugrunde liegenden Unterlagen können zusätzlich Zusatzarbeiten nach der Zeitgebühr (§ 13 StBVV) anfallen. Tabelle D (Land-/Forstwirtschaft, § 39 StBVV) ist nicht enthalten. Unverbindliche Orientierung – kein Ersatz für individuelle steuerliche Beratung. · Quelle: deubner-steuern.de

Wie die StBVV-Gebühr berechnet wird: Wertgebühr, Rahmengebühr und Mittelgebühr

Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) kennt für die meisten Leistungen keine feste Gebühr, sondern eine sogenannte Wertgebühr: Ausgangspunkt ist der Gegenstandswert der jeweiligen Tätigkeit, dem über die Gebührentabellen A bis D ein bestimmter Zehntelsatz-Rahmen zugeordnet ist – etwa 1/10 bis 6/10 bei der Einkommensteuererklärung oder 5/10 bis 30/10 bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die konkrete Gebühr nach billigem Ermessen (§ 11 StBVV) – maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, ihre Bedeutung für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Als Orientierung dient häufig die Mittelgebühr: der rechnerische Mittelwert zwischen Mindest- und Höchstsatz eines Rahmens. Bei einem Rahmen von 1/10 bis 6/10 liegt die Mittelgebühr entsprechend bei 3,5/10. Sie ist keine gesetzlich vorgeschriebene Regelgebühr, sondern lediglich ein üblicher Ausgangspunkt für durchschnittliche Fälle – bei überdurchschnittlichem Aufwand ist ein höherer Satz, bei einfachen Standardfällen ein niedrigerer Satz sachgerecht.

Warum jede Leistung einen eigenen Gegenstandswert hat

Anders als etwa beim RVG, wo ein einziger Streitwert die Grundlage für alle anfallenden Gebühren einer Angelegenheit bildet, definiert die StBVV für jede einzelne Leistung einen eigenen Gegenstandswert – mit teils sehr unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen:

  • Bei der Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV) ist es die Summe der positiven Einkünfte, mindestens jedoch 8.000 €.
  • Beim Jahresabschluss (§ 35 StBVV) die berichtigte Bilanzsumme zuzüglich der betrieblichen Jahresleistung nach einer gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformel.
  • Bei der laufenden Buchführung (§ 33 StBVV) der höhere Betrag aus Jahresumsatz oder Jahresaufwand, gestaffelt nach Gewinnermittlungsart.
  • Bei der Lohnbuchhaltung (§ 34 StBVV) gilt statt einer Wertgebühr ein fester Betragsrahmen je Arbeitnehmer, gestaffelt nach Umfang der StB-eigenen Vorarbeit.

Wer mehrere Leistungen für ein Mandat abrechnet – etwa Jahresabschluss und laufende Buchführung gemeinsam –, muss deshalb jede Position einzeln nach ihrer eigenen Systematik berechnen. Unser Rechner bildet genau das ab und addiert die Ergebnisse automatisch zu einer Gesamtsumme inklusive Auslagenpauschale (§ 16 StBVV).

Wann die Zeitgebühr statt der Wertgebühr gilt

Für einzelne Tätigkeiten sieht die StBVV ausdrücklich die Zeitgebühr vor (§ 13 StBVV), etwa bei der Einrichtung einer Buchführung. Sie greift außerdem immer dann, wenn sich für eine Leistung kein sinnvoller Gegenstandswert bestimmen lässt. Die Zeitgebühr wird je angefangene Viertelstunde berechnet, aktuell im Rahmen von 16,50 € bis 41,00 € je Viertelstunde.

Häufige Fragen zum StBVV-Rechner

Was ist der Unterschied zwischen Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr? Jede Rahmengebühr hat einen gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstsatz. Die Mittelgebühr liegt rechnerisch in der Mitte und dient als Orientierung für durchschnittliche Fälle – die endgültige Gebühr innerhalb des Rahmens bestimmt der Steuerberater nach § 11 StBVV.

Kann ich auch eine andere Vergütung als die StBVV-Gebühr vereinbaren?
Ja. Die StBVV-Gebühren sind zwar die gesetzliche Grundlage, doch nach § 4 StBVV ist auch eine abweichende Honorar- oder Pauschalvereinbarung mit dem Mandanten möglich – dies muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie dafür gerne unser Muster für die Honorarvereinbarung (auch zweisprachig Englisch/Deutsch verfügbar).

Berücksichtigt der Rechner die aktuelle StBVV-Novelle? Ja, der Rechner arbeitet auf Basis der StBVV in der Fassung vom 19.12.2025 und der Grundtabellen A–C gemäß der 5. StBVVÄndV, gültig seit dem 1.7.2025.

Was passiert, wenn kein fester Gegenstandswert bestimmbar ist? In diesen Fällen sieht die StBVV die Zeitgebühr vor – abgerechnet nach tatsächlichem Zeitaufwand je Viertelstunde statt nach einem Gegenstandswert.

Ist die Auslagenpauschale in der Berechnung enthalten? Ja, sofern ausgewählt, berücksichtigt der Rechner die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV (20 % der Gebühren, maximal 20 € je Angelegenheit).

Ersetzt der Rechner eine individuelle Honorarberatung? Nein. Der Rechner bietet eine unverbindliche Orientierung und ersetzt keine individuelle steuerliche oder honorarrechtliche Beratung im Einzelfall.

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