Die tatsächliche Verständigung: Voraussetzungen, Wirkung und Anfechtungsmöglichkeiten im Überblick

Voraussetzung für eine tatsächliche Verständigung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn sich einzelne Sachverhalte nur mit überdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand ermitteln lassen.

Bei der Frage, ob eine erschwerte Sachverhaltsermittlung vorliegt, kann auch auf das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Arbeitsaufwand und steuerlichem Erfolg abgestellt und ferner berücksichtigt werden, in welchem Maße das Finanzamt durch ein zu erwartendes finanzgerichtliches Verfahren belastet wird, sofern es bei vorhandenen tatsächlichen Zweifeln dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht entspricht und zu seinem Nachteil entscheidet.

Hier unsere Beiträge zur tatsächlichen Verständigung im Überblick:

Konkretisierung der Anforderungen an eine tatsächliche Verständigung

Bekanntermaßen sind Vergleiche über Steueransprüche nicht möglich. Jedoch ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung unter bestimmten Voraussetzungen zur Förderung der Effektivität der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung möglich.

Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als tatsächliche Verständigung bezeichnet. Über die Zulässigkeit, die Durchführung und die Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung bestanden zunächst weitgehend Unklarheiten. Für die Praxis der steuerlichen Beratung ist daher äußerst hilfreich, dass die Verwaltung die zu beachtenden Grundsätze ausführlich in einem BMF-Schreiben dargelegt hat.

» Klicken Sie hier: Die wichtigsten Grundsätze des BMF-Schreibens zur tatsächlichen Verständigung haben wir hier für Sie zusammengefasst.

 

Tatsächliche Verständigung bindet nicht bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

In dem aktuellen BFH-Urteil geht es um die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung. Das Institut der tatsächlichen Verständigung wird vor allem in der Betriebsprüfung bei schwierig aufzuklärenden Sachverhalten angewandt. Grundsätzlich führt die tatsächliche Verständigung zu einer unbedingten Bindungswirkung. Im vorliegenden Sachverhalt kommt der BFH allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bindungswirkung auch Grenzen hat.

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Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung

Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft. Im folgenden Beitrag gehen wir auf die Anfechtung der tatsächlichen Verständigung ein.

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Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

Wird im Rahmen der Schlussbesprechung einer Betriebsprüfung eine tatsächliche Verständigung getroffen, kann diese nicht einseitig widerrufen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war. Unwirksam ist die tatsächliche Verständigung nur dann, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

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