Die Bedeutung des §15a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Bei doppelstöckigen Personengesellschaften sind bei der steuerlichen Betrachtung stets die Ober- und die Untergesellschaft zu betrachten. Ein Gewinn oder Verlust der Untergesellschaft ist der Obergesellschaft als solcher im Umfang der gesellschaftlichen Teilhabe unmittelbar zuzurechnen. Wann jedoch unterliegt der Verlustanteil der Obergesellschaft dabei der Verlustausgleichsbeschränkung nach §15a Abs. 1 EStG? Inwiefern spielt dabei die Beziehung zur Untergesellschaft eine Rolle?

Diese Zusammenhänge und Konstellationen erklären wir Ihnen anschaulich in nachfolgendem Fachbeitrag. Lesen Sie zudem zum besseren Verständnis die nachfolgende BFH-Entscheidung zum Verlustausgleich in der doppelstöckigen Personengesellschaft.

 

§ 15a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften

Neben natürlichen und juristischen Personen (insbesondere GmbH) können auch Personengesellschaften (OHG, KG) sowie eine GbR Gesellschafter wiederum einer Personengesellschaft sein. Sie sind daher Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.Die Oberpersonengesellschaft (hier O-GmbH & Co. KG) ist Gesellschafterin und daher Mitunternehmerin der Untergesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie nimmt an Feststellungsverfahren für die Untergesellschaft nach §180 AO teil. [...]

In diesem Fachbeitrag wird die Bedeutung des §15a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften dargestellt. Neben hilfreichen Informationen finden Sie hier auch anschauliche Beispiele und Bezüge zur aktuellen Rechtsprechung.

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Anwendung § 15a EStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften (BFH - Beschluss vom 18.12.2003, IV B 201/03)

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der als einzige Kommanditistin wiederum eine GmbH & Co. KG (H-KG) beteiligt ist. Die Hafteinlage der Kommanditistin betrug 100 000 [...]

Lesen Sie hier einen wichtigen BFH-Fall passend zum Thema.

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