Die OFD Münster hat in einer Kurzinformation Einkommensteuer zu den Abzug von Steuerberatungskosten Stellung genommen:
Sind Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren oder zur Vermeidung eines Steuerstrafverfahrens, d.h. im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung entstehen, steuermindernd zu berücksichtigen?
Die OFD weist darauf hin, dass Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen und daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
Soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen stünden, handele es sich zwar um Werbungskosten bzw. um Betriebsausgaben. Die Einnahmen würden jedoch nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG nur mit 60 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Gesetz unterstelle, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen von insgesamt 40 % angefallen seien. Aufgrund der pauschalen Abgeltung aller Abzüge nach dem StraBEG könnten die tatsächlichen Kosten daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 021/2006 vom 14.09.06