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Bürokratieentlastungsgesetz: Bundesrat macht Weg frei

Nachdem nun der Bundesrat das zuvor schon vom Bundestag beschlossene Gesetzespaket gebilligt hat, ist jetzt der Weg frei für die Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetzes. Profitieren sollen von den Erleichterungen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. So werden die Bürokratiekosten vor allem durch die Änderung der Schwellenwerte bei den Bilanz- und Buchführungspflichten verringert.

Der Bundesrat hat das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 02.07.2015 durch den Bundestag beschlossen wurde, am 10.07.2015 verabschiedet. Die Bundesregierung verspricht sich durch die neuen Regelungen für die Wirtschaft eine Entlastung von 744 Mio. € pro Jahr.

Buchführungsgrenze angehoben

Den Großteil der Entlastung für die Wirtschaft bringt eine 20%ige Erhöhung der Untergrenzen für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Die neuen Grenzen liegen nun bei einem Jahresumsatz von 600.000 € und bei einem Gewinn von 60.000 €. Diese neuen Grenzen entlasten kleine und mittlere Unternehmen, weil sie unterhalb der Schwellenwerte statt einer aufwendigen Bilanzierung die einfache Einnahmenüberschussrechnung dem Finanzamt vorlegen können.

Lohnsteuerpauschalierung

Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber nun die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren, wenn der Arbeitslohn 68 € (bisher 63 €) pro Tag nicht übersteigt.

Kirchensteuerabzugsverfahren

Seit 2015 wird bei Kapitaleinkünften die Kirchensteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Versicherungen, Kapitalgesellschaften) erhoben. Diese benötigen dazu bestimmte Religionsmerkmale, die beim Bundesamt für Steuern abzufragen sind. Über diese Abfragen ihrer Daten mussten die betroffenen Steuerpflichtigen jährlich unterrichtet werden.

Diese jährlichen Benachrichtigungen haben jedoch bisher zu überflüssigen Mehrfachdatenerfassungen und zu großen Verunsicherungen bei den Kirchensteuerzahlern geführt. Beispielsweise stieg die Zahl der Kirchenaustritte aus der katholischen Kirche laut Bischofskonferenz im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 22 %. Künftig darf diese Abfragebenachrichtigung großzügiger gehandhabt werden, da sie nun einmalig erfolgen kann und damit die jährliche Informationspflicht entfällt.

Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug von Ehegatten und Lebenspartnern

Seit 2010 gibt es das Lohnsteuerfaktorverfahren, um einen gerechteren Lohnsteuerabzug zu gewährleisten. Bisher war der von den Eheleuten beantragte Lohnsteuerfaktor nur ein Jahr gültig, er musste also jährlich neu beantragt werden. Nun verlängert sich seine Gültigkeit auf zwei Jahre.

Meldepflichten von Existenzgründern

Um Existenzgründern einige Meldepflichten zu ersparen, wurden in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen (u.a. Umweltstatistikgesetz, Gesetz über Kostenstrukturstatistik, Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelsstatistikgesetz) die Jahresschwellenwerte, ab welchen eine Meldepflicht besteht, auf 800.000 € Jahresumsatz angehoben. Damit beginnt für viele Startups die Meldepflicht erst drei Jahre nach der Gründung.

Außenhandelsstatistik – Intrahandelsstatistik

Aufgrund einer EU-Änderung des Mindestabdeckungsgrads wurden die Grenzen für die Befreiung von der Berichtspflicht beim Wareneingang auf 800.000 € erhöht. Die Anmeldeschwelle für den Warenausgang ist jedoch unverändert bei 500.000 € geblieben.

Änderung zum Monitoring für die Energiewirtschaft

Im Zusammenhang mit der für 2017 geplanten Einführung eines zentralen Registers wird das Berichtswesen (= Monitoring) auf die Inhalte reduziert, die auch ohne quantitatives Einspeiseziel notwendig sind, um die Sonderregelung für die Biogaseinspeisung in §§ 31 ff. GasNZV fortlaufend adäquat zu evaluieren.
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 01.01.2016 in Kraft. Die Änderungen des EStG, des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Praxishinweis

Steuerzahler, deren Umsatz- und Gewinnwerte zur Ermittlung der Buchführungspflichten in den Bereich zwischen den alten und den neuen Werten fallen, sollten Folgendes beachten:

Lag der Umsatz und Gewinn im Kalenderjahr 2015 zwar über der alten Buchführungsgrenze, aber unter der neuen Grenze, so wird das Finanzamt aller Wahrscheinlichkeit nach – ähnlich wie bei der letzten Änderung der Schwellenwerte im Jahr 2007 – keine Aufforderungen zur Buchführung verschicken. Sollte jedoch umgekehrt die Buchführungspflicht formell aufgrund dieses Gesetzes weggefallen sein, besteht die Verpflichtung kraft Gesetzes bis Ende 2016 weiter. Der Steuerpflichtige sollte in diesen Fällen so schnell wie möglich bei seinem Finanzamt eine ausdrückliche Buchführungsbefreiung beantragen.

Durch die angehobenen Schwellenwerte wird die mittelständische Wirtschaft von vielen Berichten und Meldeverfahren befreit bzw. es werden diese Tätigkeiten vereinfacht. Bezüglich der großzügigeren Handhabung der Kirchensteuerinformationspflichten bleibt abzuwarten, ob die Entlastungen sich nicht nur bei den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einstellen, sondern auch bei den Kirchensteuerzahlern der „Seelenfrieden“ wieder einkehrt und damit die Kirchenaustrittswelle gebremst wird.

BT-Drucks. 18/4948 v. 20.05.2015
BR-Drucks. 304/15 (B) v. 10.07.2015


Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann


Informationen zum Bürokratieentlastungsgesetz finden Sie auch auf jahressteuergesetz.de!