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Verzugszinsen steigen: Für säumige Zahler wird es teurer

Zum 01.01.2013 hatte die Deutsche Bundesbank den Basiszinssatz auf minus 0,13 % festgesetzt. Im zweiten Halbjahr 2012 lag er noch bei plus 0,12 %. Er ist zum 01.01.2013 damit um 0,25 Prozentpunkte gesunken und erreichte erstmals einen negativen Wert. Der Basiszinssatz wird halbjährlich neu berechnet, der aktuelle Satz von minus 0,13 % ist somit bis zum 30.06.2013 maßgebend. Dabei beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte (Beziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen) derzeit acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr setzt eine Richtlinie der Europäischen Union um; es tritt im Frühjahr des laufenden Jahres in Kraft. Das Gesetz will den gesetzlichen Verzugszinssatz von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöhen. Der Verzugszins bei Rechtsgeschäften beträgt somit im Geschäftsverkehr bei Verträgen

  • vor Inkrafttreten des Gesetzes 7,87 %,
  • ab Inkrafttreten des Gesetzes 8,87 %.

Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, haben Gläubiger bei Zahlungsverzug grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Beitreibungskosten (auch durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens) und auf eine Mindestpauschale von 40 €, die sie auf jeden Fall verlangen dürfen. Wenn eine Vereinbarung diesen Anspruch ausschließt, wird vermutet, dass sie gegen die guten Sitten verstößt.

Darüber hinaus gibt es eingeschränkte Möglichkeiten zur Vereinbarung von Zahlungskonditionen:

  • Die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist darf nur dann mehr als 60 Tage betragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart und sachlich begründet wurde und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
  • Öffentliche Auftraggeber dürfen grundsätzlich nur eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen fordern, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten.
  • Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich Zahlungstermin, Verzugszins oder Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sind entweder nicht durchsetzbar oder begründen einen Schadensersatzanspruch.
  • Ein in einem Vertrag vorgesehener Ausschluss des Anspruchs auf Verzugszinsen für verspätete Zahlungen ist immer grob nachteilig.
  • Eine Leistung ist sofort fällig, wenn die Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.
  • Da grob nachteilige Klauseln und Praktiken nicht durchsetzbar sein dürfen oder einen Schadensersatzanspruch begründen müssen, ist eine solche Klausel oder Praktik bei Entgeltgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung stets unwirksam.

Die Parteien können den Fristbeginn knüpfen an

  • den Zugang einer Rechnung,
  • eine gleichwertige Zahlungsaufstellung oder 
  • den Empfang der Gegenleistung.

Abnahme- oder Überprüfungsverfahren für Waren oder Dienstleistungen dürfen grundsätzlich nicht länger als 30 Kalendertage dauern. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Abnahme, ist die Abnahme sofort fällig. Dem Besteller muss dabei aber ausreichend Zeit bleiben, das wird jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Sehen die Parteien bei einem umfangreichen oder komplexen Werk das Bedürfnis für eine längere Prüfdauer, bleibt ihnen unbenommen, insoweit eine ausdrückliche Abrede zu treffen.

Praxishinweis

Die neuen Regelungen gelten nur für Beziehungen zwischen mindestens zwei Unternehmen (B2B), freien Berufen und zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern. Verbrauchergeschäfte sind nicht betroffen. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind neben den Verbrauchern auch

  • öffentliche Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, 
  • Postdienstleistungen,
  • Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.

Die Parteien können bei der Fristvereinbarung nicht nur nach oben, sondern auch nach unten von den Höchstgrenzen abweichend vereinbaren. In beiden Fällen haben diese Vereinbarungen aber jeweils den Allgemeinen Geschäftsbedingungen standzuhalten.

Ratenzahlungsvereinbarungen bleiben von den Einschränkungen unberührt. Eine Ratenzahlung entspricht im deutschen Recht der Teilleistung des BGB; sie umfasst mindestens zwei Zahlungen auf die gesamte Entgeltforderung. Für die Vereinbarung der Fälligkeit der jeweiligen Raten gelten die eingeführten neuen Restriktionen daher nicht. Durch diese Ausnahme kann der Schuldner auch weiterhin mit einer Ratenzahlung in Verzug kommen; die Zinsen und Entschädigungen sind allein auf der Grundlage der rückständigen Beträge zu berechnen.

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 15.08.2012, BT-Drs. 17/10491
Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr v. 23.02.2011, ABl L 48/1
BMF-Schreiben v. 02.01.2013 - IV D 4 - S-3102/07/10001

Quelle: Dipl.-Finanzwirt Robert Kracht - vom 29.01.13