Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH, leistete im Dezember des Streitjahres an die Gemeinde G eine Scheckzahlung in Höhe von 10.000 DM. Der Scheck war von einem der Gesellschafter der Klägerin unterzeichnet und enthielt den Zusatz "Spende zugunsten BSV G Sparte Fußball". Die Gemeinde reichte ihn noch im Streitjahr an den begünstigten Sportverein weiter. Die Klägerin behandelte die Scheckzahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe.
Das Finanzamt erkannte die Spendenzahlung nicht als gewinnmindernd an, da der Verein im Zeitpunkt des Erhalts der Spende noch nicht als gemeinnützig anerkannt war.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH stellte fest, dass der Klägerin der begehrte Spendenabzug zu Recht nicht gewährt worden war. Werden Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle mit der Maßgabe geleistet werden, dass der gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft weiterzuleiten sei, so liegt eine sog. Durchlaufspende vor. Von dieser Möglichkeit hatte die Klägerin im Streitfall Gebrauch gemacht.
Das Vorgehen der Klägerin entsprach insoweit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, als die unmittelbare Empfängerin der Spende - die Gemeinde G - eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Das reichte jedoch nach Meinung des BFH für den Spendenabzug nicht aus. Vielmehr muss – so der BFH - bei einer "Durchlaufspende" zusätzlich der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung beim Spender steuerlich begünstigt werden soll, tatsächlich von der Körperschaftsteuer befreit sein. Der Verein war jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Spendenbetrag bei der Klägerin abfloss, noch nicht wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit, sondern erst im Folgejahr. Eine solche Befreiung war auch nicht rückwirkend auf einen im Streitjahr liegenden Zeitpunkt ausgesprochen worden.
Quelle: BFH - Urteil vom 05.04.06