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Betriebsausgaben: Wann sind Feste und Feiern „unüblich“?

Wann sind Feste und Feiern mit Geschäftspartnern „unüblich“, so dass ein Betriebskostenabzug ausscheidet? Der BFH hat näher bestimmt, wann Aufwendungen für solche Veranstaltungen insgesamt als unangemessen gelten können. Eine solche Bewertung kann sich demnach aus dem Ort oder der Art und Weise der Unterhaltung und Bewirtung der Gäste ergeben. Im Streitfall ging es um ein exklusives Gartenfest.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wann Betriebsausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden und die Repräsentation des Betriebs abzugsfähig sind.

Eine Anwaltskanzlei veranstaltete regelmäßig sogenannte Herrenabende im Garten von einem der Partner. Dabei wurden bis über 300 Gäste unterhalten und bewirtet. Die dafür anfallenden Kosten lagen jeweils über 20.000 €. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Aufwendung ab. Das Finanzgericht (FG) teilte diese Auffassung, während der BFH das Urteil des FG aufhob und die Sache zurückverwies.

Zur Begründung seines Urteils führte der BFH die folgenden Punkte an.

Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG gilt über die im Gesetz genannten Regelbeispiele der Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten hinaus auch für Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Der Begriff „ähnliche Zwecke“ erfasst Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Diese Aufwendungen können entstehen durch

  • Betrieb oder Unterhalt einer der im Gesetz aufgezählten Einrichtungen (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht),
  • Betrieb oder Unterhalt einer vergleichbaren Einrichtung,
  • die Benutzung solcher Einrichtungen oder
  • die Ausübung der genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen des Steuerpflichtigen handelt. Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter sind nicht abzugsfähig.

Sinn und Zweck des Abzugsverbots

Durch das Abzugsverbot wollte der Gesetzgeber Ausgaben erfassen, die er „ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation“ ansah. Dem Gesetzgeber nach war es „im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens“ erforderlich, dass der Aufwand „nicht länger durch den Abzug als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann“.

Unabhängig von der betrieblichen Veranlassung dürfen daher derartige Ausgaben nicht bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden. Über den Begriff „ähnliche Zwecke“ wollte der Gesetzgeber weitere Arten der betrieblichen Aufwendungen zur Pflege von Geschäftsbeziehungen erfassen, und zwar Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei oder Bootsfahrten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen sowie für ähnliche Arten betrieblichen Aufwands zur Pflege der Geschäftsbeziehungen.

Einschränkung des Abzugsverbots

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt das Abzugsverbot aber lediglich für solche Aufwendungen, die eine Berührung zur Lebensführung sowie zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Wird z.B. eine Segel- oder Motorjacht nicht zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation, sondern als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt, kommt das Abzugsverbot nicht zur Anwendung. Ebenso werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff nicht vom Abzugsverbot erfasst.

Sportliche Betätigung der Gäste nicht entscheidend

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH können auch Aufwendungen ausschließlich für die Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fallen. Dabei kommt es für die Annahme von Aufwendungen, die einem ähnlichen Zweck dienen, nicht darauf an, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung der Gäste (Jagen, Fischen, Golfen oder Segeln) anfallen. Vielmehr setzen Aufwendungen für ähnliche Zwecke die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung zur Unterhaltung der Gäste voraus.

Veranstaltung und Durchführung müssen unüblich sein

Dass die Aufwendungen unangemessen sind, muss sich aus der betreffenden Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben. Art und Weise sowie Durchführung der Veranstaltung müssen sich vom Üblichen abheben. Dazu reicht die bloße Annahme eines Eventcharakters jedoch nicht aus. Dass eine Veranstaltung unüblich ist, kann sich aus dem Ort der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste ergeben – diese müssen besondere Umstände aufweisen.

Anwendung auf den Entscheidungsfall

Weil diese Voraussetzungen durch das FG nicht eindeutig festgestellt worden sind, hat der BFH die Entscheidung des FG aufgehoben und diesem aufgegeben, im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob Art und Durchführung der Herrenabende unüblich sind, sich also von „gewöhnlichen Gartenfesten“ unterscheiden und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft zu vergleichen sind. Allein die Anzahl der Gäste bei den Herrenabenden ist nicht ausschlaggebend, vielmehr ist zu untersuchen, ob den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

Praxishinweis

Künftig ist zu klären, ob die fraglichen Aufwendungen für eine unübliche Bewirtung oder Unterhaltung angefallen sind, was sich aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste ergeben kann. Sicherlich wird es weiterer Gerichtsentscheidungen bedürfen, um die Üblichkeit anhand weiterer Einzelfallentscheidungen näher zu bestimmen. Gleichwohl verdient diese Entscheidung des BFH Zustimmung, denn der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Zwecke“ bekommt etwas mehr Konturen.

BFH, Urt. v. 13.07.2016 - VIII R 26/14

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht