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Anhörung zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Überwiegend zustimmend ist im Rechtsausschuss der Entwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetzes von den Sachverständigen bewertet worden.

Es soll das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz vollständig ersetzen.

Aufgrund der ursprünglichen Änderungswünsche des Deutschen Bundesrates scheint sich abzuzeichnen, dass es Änderungen beim Regierungsentwurf, insbesondere bei den vom Deutschen Anwaltverein (DAV) geforderten Punkten einer engeren Auslegung der „Nebenleistung“ und der Definition der Rechtsdienstleistung, geben wird.

Im ursprünglichen Regierungsentwurf war es bei der erlaubten „Nebenleistung“ weitgehend den Parteien überlassen, was sie selbst als Nebenleistung definieren. Diese vorgesehene Definition der Nebenleistung kann dabei so weit ausgelegt werden, dass beispielsweise auch Banken, Kfz-Werkstätten und andere Unternehmen Rechtsberatung ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts anbieten könnten.

Nach Ansicht des DAV darf es Rechtsberatung als erlaubte „Nebenleistung“ durch gewerbliche Unternehmen nur dann geben, wenn es zu ihrem Aufgabenbereich gehört. In dem bisherigen Regierungsentwurf war dieser Anwendungsbereich weit gefasst. Aufgrund der weiter geführten Diskussionen scheint sich abzuzeichnen, dass künftig gewerbliche Unternehmen eine solche „Nebenleistung“ nur anbieten können, wenn diese zur Erfüllung der Hauptleistung absolut notwendig ist.

Meinungsstand:

Michael Streck vom Deutschen Anwaltsverein erklärte in der Anhörung, der Entwurf sei ein "stimmiges Konzept" zur Regulierung des Rechtsberatungsmarkts. Es sei an der Zeit, das geltende Recht insgesamt durch eine vollständige Neufassung abzulösen. Laut Streck bleibt es auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes dabei, dass "der Rechtsanwalt derjenige ist, der für die qualifizierte Rechtsberatung berufen und dem die gerichtliche Vertretung vorbehalten ist".

Auch Michael Krenzler von der Bundesrechtsanwaltskammer lobte den Entwurf. Er versuche eine von allen Seiten für sinnvoll erachtete "behutsame Modernisierung und Öffnung des Rechtsberatungsmarktes". Liberalisierung habe aber ihren Preis. Nach Ansicht Krenzlers werde es zu einem erhöhten Geschäftsanfall der Justiz durch Schadenersatzprozesse wegen unqualifizierter Rechtsberatung kommen. Dies sei hinzunehmen.

Gabriele Caliebe, Richterin am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, erklärte dazu, die Qualifikation eines Juristen sei nicht überall dort erforderlich, wo rechtliche Fragen überhaupt berührt werden. Genau diese Abgrenzung habe der vorliegende Gesetzentwurf in rechtliche Rahmenbedingungen umgesetzt. Die Vorlage stelle aber unmissverständlich klar, dass die Rechtsanwälte auch in Zukunft die berufenen Vertreter zur Wahrung des Rechts der einzelnen Bürger sind. Genau dieselbe Linie vertrat Professorin Barbara Grunewald, die den Lehrstuhl für bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Universität Köln innehat. Die Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie im vorliegenden Gesetz ermöglichten eine weitergehende Zusammenarbeit zwischen Anwaltschaft und Fremdberuflern. Das Konzept sei schlüssig und werde sich aller Voraussicht nach in der Praxis bewähren.

Ebenfalls zustimmend äußerte sich Professor Martin Henssler vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Köln. Insbesondere sei es zu begrüßen, dass das neue Gesetz so konzipiert sei, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Ferner sei positiv anzumerken, dass das Gesetz keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes beabsichtige. Denn diese hätte erhebliche negative Auswirkungen auf den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung gehabt. Werner Hesse vom Paritätischen Wohlfahrtsverband bezeichnete die vorgesehene Reform als "notwendig und überfällig". Die Vorlage des Gesetzentwurfs sei "uneingeschränkt zu begrüßen".

Auch Helmut Kramer, Richter am Oberlandesgericht a.D. aus Wolfenbüttel, hielt die vorgesehenen Regelungen für die gewerbliche Rechtsberatung "bei aller Kompliziertheit und trotz gewisser Defizite" für sachgerecht. Er kritisierte aber, mit der weitgehenden Aufrechterhaltung und zum Teil sogar noch Ausdehnung des Verbots der altruistischen (uneigennützigen) Rechtsbesorgung stehe das Rechtsdienstleistungsgesetz "in kaum gebrochener Kontinuität zum nationalsozialistischen Rechtsberatungsgesetz vom Dezember 1935".

Quelle: BMJ und DAV - Pressemitteilung vom 09.05.07