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Körperschaftsteuer -

GmbH: Einkommensminderung bei verdeckter Einlage?

Mindert eine verdeckte Einlage auch dann das Einkommen des Gesellschafters, wenn die Einlage hätte versteuert werden müssen, dies aber unterblieben ist? Der BFH hat entschieden, dass die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen keine Einkommensminderung nach § 8 Abs. 3 KStG darstellt. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2025 (I R 40/23) die Grundsätze zur Einkommensminderung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

L war Alleingesellschafter der H-GmbH und der K-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Übernahme von Gesellschaftsbeteiligungen war. 

Später übertrug L der K-GmbH unentgeltlich seine Anteile an der H-GmbH. Die Übertragung wurde in den Jahresabschlüssen der K-GmbH beim Anlagevermögen als Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe des Stammkapitals der H-GmbH gegen Kapitalrücklage verbucht. 

Steuerlich wurde die Übertragung weder im Körperschaftsteuerbescheid der H-GmbH noch bei der Einkommensteuerveranlagung des L berücksichtigt.

Im Anschluss entstand Streit darüber, ob auf Ebene des L eine verdeckte Einlage anzusetzen sei. Während die Klage vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos blieb, gab der BFH der Revision statt.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH bestätigte zunächst - in Übereinstimmung mit dem FG - dass eine verdeckte Einlage des L vorliegt. 

Zugleich stellte er klar, dass der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG nicht auf Sachverhalte mit Körperschaften als Gesellschafter beschränkt ist. Die Norm findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ebenso unerheblich ist, ob die verdeckt eingelegte Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen gehalten wurde. 

Auf Ebene des Gesellschafters führt die verdeckte Einlage bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Unterbleibt die Besteuerung, stellt dies allerdings keine „Einkommensminderung“ i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auf der Ebene des Gesellschafters dar. Infolge der versäumten Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es aber zu einer Nichterfassung einer (fiktiven) Einkommenserhöhung gekommen.

Der BFH sieht auch kein Bedürfnis, diesen Fall über den Wortlaut hinaus zu erfassen, da eine Besteuerung im Zeitpunkt einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Anteile nachgeholt werden kann. Im Ergebnis war der Klage daher stattzugeben.

Praxishinweis

Der BFH stellt klar, dass § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG nicht auf Körperschaften als Gesellschafter beschränkt ist, sondern auch natürliche Personen erfasst. 

Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des fingierten Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit einer verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen begründet jedoch keine Einkommensminderung i.S.d. Vorschrift.

BFH, Urt. v. 19.11.2025 - I R 40/23

 

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