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Körperschaftsteuer -

Verlustrücktrag bei Beteiligungserwerb: BFH widerspricht BMF

Wann greift die Beschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften nach § 8c KStG? Der BFH hat entschieden, dass negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, mit einem im Vorjahr erwirtschafteten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte verrechnet werden können. Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 16.07.2025 (I R 1/23) die Grundsätze zur Verlustnutzung bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH erwarb 30 % des Stammkapitals der E-GmbH. Da die übrigen Anteile eigene Anteile waren, war die K-GmbH alleinige Gesellschafterin. Anschließend wurde die E-GmbH auf die K-GmbH verschmolzen. 

Als „Verschmelzungsstichtag“ wurde der 30.09.2018 bestimmt. Etwa zwei Monate später wurde die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen. 

Die E-GmbH hatte im Veranlagungszeitraum vor der Verschmelzung ein positives zu versteuerndes Einkommen. Im folgenden Wirtschaftsjahr erzielte die E-GmbH einen Verlust, der mit in die Vergangenheit zurückgetragen werden sollte. 

Das Finanzamt verweigerte den Verlustrücktrag. Das Finanzgericht und der BFH gaben der Klage jedoch statt.

Begründung im Besprechungsfall

Der BFH stellte zunächst klar, dass ein Verlustrücktrag nicht aufgrund der Umwandlung ausgeschlossen ist. Die Vorschriften des UmwStG regeln lediglich den Verlustübergang auf andere beteiligte Rechtsträger.

Auch § 8c KStG steht dem Verlustübertrag nicht entgegen. Zwar kann die Verschmelzung zu einem schädlichen Beteiligungserwerb führen. 

Fallen die wirtschaftliche Identität und die Erwirtschaftung des Verlusts aber zusammen, besteht keine Beschränkung des Verlustabzugs. 

Das Verlustabzugsverbot erfasst nämlich nicht die Summe aus dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahrs und dem laufenden Ergebnis bis zum schädlichen Beteiligungserwerb - soweit eine Verrechnung möglich ist. 

Daher sind auch das grundsätzlich geltende Jahressteuerprinzip sowie die veranlagungstechnischen Voraussetzungen des Verlustabzugs im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs unbeachtlich, da allein die nicht genutzten Verluste den Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung bilden.

Praxishinweis

Der BFH hat hinsichtlich § 8c KStG geklärt, dass negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG unterliegen, als sie nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. 

§ 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen. 

Der BFH hat sich damit deutlich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.

BFH, Urt. v. 16.07.2025 - I R 1/23

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