Bei der 1-%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
Zum Sachverhalt:
Dem Kläger wurde in den Streitjahren von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er neben dienstlichen Fahrten auch für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte nutzen durfte. Nach den über die Fahrzeuggestellung getroffenen Vereinbarungen hatte der Kläger an seinen Arbeitgeber für die Fahrten zum Dienstsitz eine sog. Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer zu entrichten. Die gleiche Regelung sollte für etwaige Privatfahrten gelten, die dem Kläger gesondert genehmigt werden mussten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, aufgrund der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über das Fahrzeug sei eine private Nutzung nicht tatsächlich ausgeschlossen gewesen. Es sei daher insoweit noch ein pauschaler Nutzungswert von 1 % des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat zu versteuern. Zudem sei der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des EStG pauschalierte geldwerte Vorteil aus der Verwendung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte höher gewesen als die hierfür in diesen Jahren jeweils an den Arbeitgeber aufgrund der Kilometerpauschale gezahlten Beträge.
Entscheidung des Gerichts:
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 1996 für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung entsprechend; diese Nutzung ist daher für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung.
Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen sind ggf. von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Quelle: BFH - Urteil vom 07.11.06