Steuerberatung -

§ 13a ErbStG: Erwerb einzelner betrieblicher Wirtschaftsgüter nicht begünstigt

Beim Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter wie Kapitalkonten oder Forderungsrechte sind der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht anwendbar.

Erläuterung:
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG) gelten nach Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran. Diese Aufzählung ist abschließend. Die Vorschrift ist nicht auf den Erwerb jeder Art von Betriebsvermögen, insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, anwendbar. Nicht begünstigt ist insbesondere die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft. Dies gilt auch für die von einer Personengesellschaft für den Gesellschafter geführten Konten (z.B. Kapitalkonto I, II, III, Privatkonto), und zwar unabhängig davon, ob sie gesellschaftsrechtlich Forderungs- und Schuldcharakter oder Einlagecharakter haben.

Zum Sachverhalt:
Im Streitfall hatte der Kläger bereits vor Jahren von seinen Eltern einen Kommanditanteil erhalten, an dem die Mutter jedoch ein Nießbrauchsrecht innehatte. Sowohl die Mutter als auch der Kläger waren ertragsteuerrechtlich Mitunternehmer der KG.

Entscheidung des Gerichts:
Gleichwohl hat der BFH entschieden, dass ihre Stellung als Mitunternehmerin im ertragsteuerrechtlichen Sinn nicht zusammen mit den Ansprüchen aus den Kapitalkonten auf die Erben übergegangen ist, sondern mit dem Erlöschen des Nießbrauchs durch ihren Tod (§ 1068 Abs. 2 i.V.m. § 1061 Satz 1 BGB) beendet wurde. Die bereits bestehende Beteiligung des Klägers an der KG war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit dem Nießbrauch belastet, ohne dass es dabei auf die Erbenstellung des Klägers ankam. Der BFH hat aber offen gelassen, ob unter bestimmten Umständen auch der bloße Übergang einer ertragsteuerrechtlichen Mitunternehmerstellung ohne zivilrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllen kann.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 15.03.06