Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG reicht es nicht aus, dass die haushaltsnahe Dienstleistung und/oder Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist.
Kurzfassung
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/91, S. 19) dient die Vorschrift des § 35a Abs. 2 EStG dazu, die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Zur Erreichung dieses Zwecks hat der Gesetzgeber formalisiert die Einhaltung eines unbaren Zahlungsvorgangs vorausgesetzt.
Nach der Lebenserfahrung erfolgt die Entlohnung für Schwarzarbeit regelmäßig in Form der Barzahlung. Deshalb durfte der Gesetzgeber zur Eindämmung der Schwarzarbeit typisierend einen unbaren Zahlungsvorgang verlangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung der haushaltsbezogenen Handwerkerleistungen ein Massenphänomen ist und die Festlegung von eindeutigen, leicht nachprüfbaren Nachweisvoraussetzungen die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge erleichtert sowie dem Gesetzeszweck dient. Im Übrigen ist nicht nachprüfbar, ob es sich bei Einzahlungen durch den Handwerker auf sein Geschäftskonto tatsächlich um die zuvor vom Steuerbürger bar gezahlten Beträge handelt.
Hinweis:
Beim BFH ist in einem anderen Rechtsstreit die Frage anhängig, ob der Ausschluss der Barzahlungen im Rahmen der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG verfassungswidrig ist (Az. beim BFH: VI R 14/08).
Die Einkommensteuerfestsetzungen werden allerdings in diesem Punkt von der Finanzverwaltung nicht vorläufig nach § 165 AO durchgeführt.
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Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.08