Bildung einer Ansparrücklage bei Neugründung eines Betriebes
Sind die Wirtschaftsgüter nicht verbindlich bestellt und bestehen keine gesicherten Anhaltspunkte, dass es zur Aufnahme eines Betriebs kommen wird, kann nicht von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S.d. § 7g EStG ausgegangen werden. Die Bildung einer Ansparrücklage kommt dann nicht in Betracht.
Handelt es sich um die Neugründung eines Betriebs und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgebenden Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Diese für die Phase der Neugründung und Ingangsetzung des Betriebs maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für Investitionen, mit denen der Steuerpflichtige eine "wesentliche Erweiterung" seines bereits bestehenden Betriebs plant.
Im Streitfall betrieben die Kläger bereits seit Jahren eine Imbissbude auf einem Campingplatz und wollten den Betrieb nunmehr um die Anpachtung einer Ferienanlage erweitern. Im Dezember 2000 hatten die Kläger erfahren, dass noch ein anderer Bewerber vorhanden war, und erst im Januar 2001 wurde ihnen mit knapper Mehrheit des Kreistags der Zuschlag erteilt. Vor diesem Hintergrund kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die geplanten Investitionen für die Ferienanlage noch ohne ausreichende Grundlage waren; zur Bildung der Ansparrücklage wäre daher die verbindliche Bestellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter erforderlich gewesen.
Quelle: BFH - Urteil vom 03.07.07