Der BFH hat mit UrteiI vom 17.05.2006 (X R 43/03, STX 2006, 436, BStBI II, 868) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer i.S.v. § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das o.a. BFH-Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden.
Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs-/Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten des § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes vom 31.07.2003 (BGBl I, 1550) besteht nicht.Quelle: OFD Koblenz - Verfügung vom 17.01.07