Ist die geplante Investition bereits vor dem Zeitpunkt, auf den die Rücklage gebildet werden soll, durchgeführt oder aufgegeben worden, kann eine Rücklage nicht mehr gebildet werden.
Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG stellt auf die künftige Anschaffung ab und verwendet den Begriff der Ansparabschreibung. Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern (Senatsurteil v. 14.08.2001 - XI R 18/01, BStBl II 2004, 181).
Ist die geplante Investition bereits durchgeführt oder aufgegeben worden, so fehlt es an einer voraussichtlichen Investition, eine Rücklage kann dann nicht mehr gebildet werden.
Im Streitfall hatte der Kläger vergeblich damit argumentiert, dass wenn er den hohen Aufgabegewinn gekannt hätte, er aufgrund der in 1998 tatsächlich bestehenden Investitionsabsicht eine § 7g-Rücklage bereits früher gebildet hätte.
Quelle: BFH - Beschluss vom 29.09.06