Steuerberatung -

Abgrenzung: anschaffungsnahe Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen

Bei der Berechnung der 15-%-Grenze zur Prüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten nicht zu berücksichtigen.

Kurzfassung
Im Streitfall ging das FG aber bezüglich der vom Kläger vorgenommenen Renovierung von einer einheitlichen Baumaßnahme aus, die deutlich über das hinausging, was jährlich üblicherweise an Erhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen anfällt. Die Aufwendungen für die Erneuerung der Fußbodenbeläge durch erstmaliges Verlegen von Laminat, das Austauschen der Badelemente, das Fliesen in Küche und Bädern, das Austauschen einzelner Fenster und Türen (inklusive Zargen) sowie das Tapezieren von Wänden und Streichen von Decken führten daher aufgrund der Höhe des Aufwands letztlich zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Tipp
Zu den unschädlichen, i.d.R. jährlich anfallenden Erhaltungsaufwendungen gehören u.a. folgende:

  • laufende Wartungsarbeiten (das gilt auch dann, wenn sie nicht jährlich anfallen, sich aber insgesamt in einem jährlich gleichbleibenden Ausmaß bewegen),
  • der Einbau von Messgeräten für Heiz- und Warmwasserkosten,
  • die Beseitigung versteckter Mängel,
  • Schönheitsreparaturen und
  • die Erneuerung von Gebäudeteilen aufgrund höherer Gewalt.

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.08