Steuerberatung -

Abgrenzung: Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb?

Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt.

Zum Sachverhalt:
Die Kläger (Eheleute) sind je zur Hälfte Miteigentümer land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, aus denen sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Den Gewinn ermitteln sie für die Forstwirtschaft durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und für die Landwirtschaft nach § 13a EStG. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes bauen sie u.a. Zuckerrüben an. Der Kläger hatte für den landwirtschaftlichen Betrieb unter seinem Namen u.a. einen Rübenroder angeschafft. Außerdem erwarb er einen Rübenblatt-Häcksler sowie einen neuen Rübenroder. Mit den Maschinen rodete der Kläger auch für andere Landwirte Rüben und erzielte damit in den Streitjahren Erlöse zwischen ca. 35 T€ und 96 T€.

Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger mit der Rübenrodung eine gewerbliche Tätigkeit als Einzelunternehmer ausübe.

Entscheidung des Gerichts:
Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft erzielt, wer Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Dagegen liegt eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG vor, wenn ein Land- und Forstwirt eine an sich land- und forstwirtschaftliche Betätigung für andere Land- und Forstwirte ohne Beziehung zum eigenen Betrieb ausübt.

Von einer gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51,5 T€ im Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet. Für die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw. unterschritten wurde, kann ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums (von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb anzunehmen.

Bei Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu erfassen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 14.12.06