Steuerberatung -

Ablöse einer Pensionszusage führt zu Arbeitslohn

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer auch dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.

Der Ablösungsbetrag unterliegt als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit der Tarifermäßigung des § 34 EStG.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war bis zum August 1995 Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Die A-GmbH hatte dem Kläger im Jahre 1984 eine Pensionszusage erteilt. Im Rahmen der Veräußerung der an der A-GmbH gehaltenen Anteile wurde im August 1995 vereinbart, dass die A-GmbH gegen Zahlung eines Ablösungsbetrag, der dem Teilwert zum 31.08.1995 entsprach, von der Pensionsverpflichtung gegenüber dem Kläger befreit werden sollte. Dem Kläger wurde das Wahlrecht eingeräumt, die Zahlung an sich selbst oder an eine GmbH gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Nach Gründung der S-GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, verlangte der Kläger die Überweisung des Ablösungsbetrags an die S-GmbH. Die S-GmbH verpflichtete sich im August 1995 in einer Vereinbarung mit dem Kläger und der A-GmbH zur Übernahme der Pensionsverpflichtung. Der Ablösungsbetrag wurde noch im August 1995 durch die A-GmbH an die S-GmbH gezahlt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der A-GmbH änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und rechnete den Ablösungsbetrag dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers hinzu. Für den Ablösungsbetrag wurde keine Steuerermäßigung gewährt.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Finanzamt vom Grundsatz her Recht und stellte fest, dass . mit der Zahlung des Ablösungsbetrags die A-GmbH wirtschaftlich den Anspruch des Klägers aus der im Jahre 1984 erteilten Pensionszusage vorzeitig erfüllt hatte. Dem Zufluss beim Kläger habe nicht entgegen gestanden, dass der Ablösungsbetrag nicht an den Kläger selbst, sondern an die S-GmbH als Gegenleistung für die mit dem Kläger und der A-GmbH vereinbarte Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlt wurden. Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Verwendungsabreden sind – so der BFH - für den Zufluss von Einnahmen unschädlich, da sie lediglich die Vermögensverwendung betreffen. Im Streitfall hatte daher die Verwendung des Ablösungsbetrags für die Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die S-GmbH keinen Einfluss auf den Zufluss beim Kläger.

Für den Zufluss des Ablösungsbetrags im Streitjahr spreche auch ein Vergleich mit der ab dem Jahre 2002 geltenden Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG in der Fassung des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310, BStBl I 2001, 420), wonach Leistungen des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch einen Pensionsfonds bei Vorliegen eines Antrags nach § 4d Abs. 3 EStG oder § 4e Abs. 3 EStG steuerfrei sind. Die Neuregelung gehe davon aus, dass die genannten Leistungen beim Arbeitnehmer zu steuerbarem Arbeitslohn führen.

Der BFH stellte jedoch zugunsten des Klägers klar, dass der Ablösungsbetrag der Tarifermäßigung nach § 34 EStG unterliegt. Die Tarifermäßigung des § 34 EStG setzt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit voraus. Eine solche Vergütung liegt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn sie auf einem Arbeitsverhältnis beruht, für mehrere Jahre erbracht wird und aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt. Hierzu gehören auch Zahlungen, die - wie im Streitfall - zur Abfindung von Pensionsanwartschaften geleistet werden. Bei dem Ablösungsbetrag handelte es sich auch um Arbeitslohn für mehrere Jahre, da der Kläger jedenfalls seit Erteilung der Pensionszusage im Jahre 1984 als Geschäftsführer der A-GmbH tätig war.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 12.04.07