Steuerberatung -

Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs nach einer Grundstückschenkung

Ohne Einfluss auf Schenkungsteuer

Behält sich die Schenkerin bei einer freigebigen Zuwendung eines Grundstücks den Nießbrauch vor und löst der Bedachte später den Nießbrauch gegen Entgelt ab, hat dies - abgesehen vom Wegfall der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG - keinen Einfluss auf die Schenkungsteuer, die für die Grundstücksübertragung festzusetzen war.

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Alleinerbe seiner im Mai 1999 verstorbenen Mutter (M). Diese hatte ihm im August 1993 ein bebautes Grundstück mit einem Einheitswert von 250 500 DM schenkweise übertragen und sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten. Im August 1997 ist dieser gegen Zahlung von 750 000 DM abgelöst worden. Die Zahlungspflicht hatte der Kläger übernommen.

Das Finanzamt erließ am 14.01.2005 einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, mit dem es die Steuer bei einem Erwerb von 1 143 312 DM nach Abzug der Freibeträge gemäß den §§ 16 und 13 Abs. 1 ErbStG von 420 000 DM auf 91 550 DM (46 808 €) festsetzte. Dabei waren die Grundstücksschenkung des Jahres 1993 mit (1,4 x 250 500 =) 350 700 DM gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG als Vorerwerb und eine anrechenbare Steuer von (260 700 x 6,5/100 =) 16 945 DM (8 663 €) berücksichtigt worden.

Der Kläger war der Meinung, es widerspreche dem Bereicherungsprinzip, ein Erlöschen der Belastung i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG auch dann anzunehmen, wenn der Bedachte für den Wegfall der Belastung ein Entgelt zahle.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH entschied, dass die Grundstücksschenkung aus dem Jahr 1993 zwar bei der Besteuerung des Erbfalls zu Recht als Vorerwerb berücksichtigt; die anzurechnende Steuer jedoch zu Unrecht auf der Grundlage der zur Zeit des Vorerwerbs geltenden Tarifvorschrift berechnet worden sei.

Mit der Grundstücksschenkung im Jahr 1993 liege ein Vermögensvorteil vor, den der Kläger durch M innerhalb von zehn Jahren vor deren Tod erlangt habe. Dieser Vorerwerb sei auch zutreffend nach seinem früheren Wert mit dem 1,4-fachen des Einheitswerts und nicht etwa mit dem Grundstückswert gemäß den §§ 138 ff. des BewG angesetzt worden. Die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG abzuziehende Steuer sei jedoch nicht auf der Grundlage der zur Zeit des Vorerwerbs geltenden Tarifvorschrift, sondern auf der Grundlage des beim Tod der M geltenden Tarifs - nämlich gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG statt mit einem Steuersatz von 6,5 v.H. mit einem solchen von 11 v.H. - zu berechnen gewesen.

BFH, Urt. v. 19.12.2007, II R 34/06

Quelle: BFH - Urteil vom 27.02.08