Steuerberatung -

Abschreibung des Vertreterrechts eines Handelsvertreters

Grundsätze über abschreibbares Vertreterrecht

Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils v. 18.01.1989 - X R 10/86, BStBl II 1989, 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter mehrere Vertreterbezirke seiner Vorgänger übernommen und sich gegenüber dem Geschäftsherrn zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Diese Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Das Finanzamt und ihm folgend das FG legten hingegen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die durch das Bilanzrichtliniengesetz eingefügte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben. Bis dahin war ein solches immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich überhaupt nicht abschreibbar. Diese Regelung betrifft nach Ansicht des BFH nicht andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, die schon nach der bisher geltenden Rechtslage abschreibbar waren. Der BFH hat deshalb das Urteil des FG aufgehoben. Dieses muss nun prüfen, welche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die Vertreterrechte im konkreten Streitfall haben.

Telex-Tipp
Zur Frage, wann ein abschreibbares Vertreterrecht vorliegt, ergeben sich aus der BFH-Rechtsprechung folgende Grundsätze:

In seinem Urteil vom 18.01.1989 - X R 10/86 (BStBl II 1989, 549) hat der BFH ausgeführt, dass ein Handelsvertreter, der einen eingeführten und regelmäßig bearbeiteten Vertreterbezirk übernimmt, dadurch einen greifbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. In der erbrachten "Einstandszahlung" hat der BFH die Gegenleistung des Handelsvertreters für die ihm vom Geschäftsherrn verschaffte - rechtlich verfestigte - wirtschaftliche Chance gesehen, Provisionseinnahmen zu erzielen. In den nachfolgenden Entscheidungen vom 25.07.1990 - X R 111/88 (BStBl II 1991, 218) und vom 13.01.1993 - X R 86/91 (BFH/NV 1993, 412) hat der BFH ferner dargelegt, dass in den häufig vorkommenden Fällen, in denen es dem Geschäftsherrn gelingt, den Ausgleichsanspruch des scheidenden Vorgänger-Handelsvertreters gemäß § 89b HGB auf dessen Nachfolger mittels Schuldübernahme abzuwälzen, der Nachfolger seinerseits vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" erwirbt. Das Entgelt besteht hier darin, dass der Nachfolger den an seinen Vorgänger zu zahlenden Ausgleichsanspruch ablöst.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 12.07.07