Steuerfreiheit von Zinsen bei Lebensversicherungen
Bei einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung sind die Zinsen steuerfrei, wenn sie frühestens nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden.
Wenn die Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens eingesetzt werden, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, greift diese Steuerfreiheit aber grundsätzlich nicht.
Als Sicherheit für einen Avalkredit hatte ein Unternehmer Ansprüche aus seiner Lebensversicherung an die Bank abgetreten. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass ein Avalkredit kein Darlehen im klassischen Sinne ist, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Bank und ihrem Kunden.
Dabei steht ein Kreditinstitut in seinem Namen für die Verbindlichkeiten seines Kunden gegenüber einem Dritten ein und übernimmt die Haftung gegenüber dem Gläubiger des Kunden. Die Zinsen aus dem abgetretenen Versicherungsvertrag bleiben also nach Ablauf von zwölf Jahren steuerfrei.
Hinweis: Etwas anderes gilt für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind. Bei ihnen führt der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen stets zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte sind jedoch ggf. nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Quelle: BFH - Urteil vom 27.03.07