Steuerberatung -

Abwehrkosten als nachträgliche Anschaffungskosten

Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.

Zum Sachverhalt
Der Kläger erwarb von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106 200 DM. Für das Streitjahr machte der Kläger im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der Vermietung des Hausgrundstücks neben sonstigen Erhaltungsaufwendungen Absetzung für Abnutzung auf nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 221 288,81 DM geltend.

Zu einer entsprechenden Zahlung war er durch das Landgericht X auf die Klage eines Gläubigers verurteilt worden, der den Grundstückskaufvertrag nach § 3 Abs. 2 (AnfG) wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der AfA ab.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH kam zu dem Schluss, dass das Finanzamt zu Unrecht die Zahlungen des Klägers aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags durch einen Gläubiger seines Vaters nach § 3 Abs. 2 AnfG als nachträgliche Anschaffungskosten für das vom Vater erworbene Grundstück angesehen und im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt hatte. Die Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche schränkten damit den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums ein. Infolgedessen dienten die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen ebenso dem Vollerwerb der Eigentümerstellung nach § 903 BGB wie entsprechende Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen und seien deshalb wie solche Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten der streitigen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 17.04.07