Steuerberatung -

Abwehrmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen

Nur dann, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein (ggfs. vor Durchführung der Maßnahmen) eingeholtes amtliches technisches Gutachten sowie ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, sind Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Zum Sachverhalt:
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger unter anderem Aufwendungen für Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunksendeanlage in Höhe von 38.424,24 € als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd geltend. Zur Erklärung führten sie an, dass in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses (70 m Luftlinie) eine groß ausgelegte Mobilfunksendeanlage in Betrieb gegangen sei. Nachdem ein Teil der Familie diese neue Situation sofort gespürt und heftig darauf reagiert habe, sei ein Baubiologe und Umweltanalytiker mit einer Messung beauftragt worden. In der darauf folgenden Woche seien alle Familienmitglieder mit Schlafstörungen, Magen-Darm-Problemen, Kopfschmerzen etc. krank geworden und hätten nicht mehr im Haus übernachten können. Da die zunächst vorgenommenen provisorischen Abschirmmaßnahmen (Metallgitter aus Alu-Fliegengitter) in keiner Weise ausgereicht hätten, um das Haus bewohnbar zu erhalten, hätten auf der Basis des baubiologischen Gutachtens professionelle Abschirmmaßnahmen getroffen werden müssen. Seit dem Ende der Bauarbeiten würden sie nun wieder in ihrem Haus wohnen. Eine Messung ergab, dass die bei den Klägern ermittelten Messwerte, wie in der Umgebung aller anderen Mobilfunksender in Deutschland ganz deutlich unter den rechtlich verbindlichen Grenzwerten der so genannten Elektrosmogverordnung (26. BlmSchV) lagen. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für Abschirmmaßnahmen gegen die Mobilfunksendeanlage nicht.

Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klage führte in der Sache nicht zum Erfolg. Das FG stellte fest, dass die begehrten Aufwendungen vom Finanzamt zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden waren. Das FG ging in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt werden könne (so auch z.B. FG Baden-Württemberg vom 14.04.2005, 13 V 1/05, DStRE 2006, 406).

Eine Aussage über die konkrete Gesundheitsgefährdung, die durch die von der Mobilfunkbasisstation in der Nähe des Hauses der Kläger ausgehenden elektromagnetischen Felder angeblich verursacht werde, sei nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Untersuchung nicht möglich. Auch der BGH habe aus diesem Grund den gegen den Betreiber einer Mobilfunkanlage gerichteten Unterlassungsanspruch als unbegründet beurteilt (vgl. BGH vom 13.02.2004 V ZR 217/03, NJW 2004, 217).

Der BGH nahm dabei Bezug auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 28.02.2002 (1 BvR 1676/01, NJW 2002, 1638), mit dem eine gegen die Errichtung einer Mobilfunkanlage gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen worden ist. Hinweis: Das FG hat die Revision nicht zugelassen, da die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nach Meinung des FG nicht gegeben war. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen zur Vorsorge gegen gesundheitsgefährdende Emissionen oder Immissionen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden können, sei durch das BFH-Urteil vom 09.08.2001, III R 6/01, BStBl II 2002, 240 ( Aufwendungen für Asbestsanierung) geklärt.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.07