Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Holding GmbH & Co. KG, die im Januar des Streitjahres (1992) gegründet wurde. Die Kommanditisten der Klägerin verpflichteten sich, ihre Gesellschaftsanteile an der L-KG und der P-KG mit Wirkung vom Beginn des 01.02.1992 auf die Klägerin zu übertragen. Aufgrund der erfolgten Abtretung hält die Klägerin seit dem 01.02.1992 die Kapitalanteile an der L-KG und der P-KG. Die Wirtschaftsjahre der L-KG und der P-KG entsprechen dem Kalenderjahr. Dagegen bestimmt § 5 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin für diese ein Geschäftsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar des Folgejahres. Der Jahresabschluss der Klägerin zum 31.01.1993 wurde am 31.10.1993 aufgestellt. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung, die auch das Streitjahr betraf, vertrat der Betriebsprüfer die Ansicht, dass die Wahl des vom Kalenderjahr und damit von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften abweichenden Wirtschaftsjahres durch die Klägerin einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 Abs. 1 AO darstelle. Dem folgte das Finanzamt.
Die Entscheidung des Gerichts:
Durch die Wahl des Wirtschaftsjahres vom 01.02.1992 bis 31.01.1993 hat die Klägerin kein Steuergesetz i.S.d. § 42 AO umgangen. Eine Umgehung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres durch eine Personen-Obergesellschaft kann sich danach zwar ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn die Gesellschaft ohne branchenspezifische oder sonstige plausible Gründe ihr Wirtschaftsjahr in der Weise festlegt, dass dadurch eine einjährige Steuerpause eintritt. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch einen plausiblen Grund für die Festlegung des Wirtschaftsjahres vom 01.02.1992 bis 31.01.1993, das damit einen Monat nach den Wirtschaftsjahren der L-KG und P-KG endet. Die Wahl des zwölfmonatigen Wirtschaftsjahres durch die Klägerin stellt sich nämlich schon deshalb als plausibel dar, weil dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr verhindert wird.
Quelle: BFH - Urteil vom 09.11.06