Das BMF hat Stellung genommen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Grundstücken.
Auslöser hierfür war das BFH-Urteil vom 28.09.2006, V R 43/03 in welchem der BFH Grundsätze für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze verwendet soll, aufgestellt hatte.
Die Verwaltung ist dem Urteil nicht gefolgt und hat die Grundsätze der Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus für nicht anwendbar erklärt. Die vom BFH vorgenommene Versagung der direkten Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bestimmten Gebäudeteilen und die damit einhergehende Unterscheidung zur Behandlung von Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erscheint dem BMF nicht gerechtfertigt. Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits und nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits sei in sich widersprüchlich. Soweit ein Unternehmer ein Gebäude anschafft oder herstellt, das sowohl zu vorsteuerunschädlichen als auch zu vorsteuerschädlichen Umsätzen verwendet werden soll. sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge weiterhin nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 24.11.2004, BStBl 2004 Teil I, 1125, zu ermitteln.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 22.05.07