Steuerberatung -

Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

Erhaltungsaufwendungen sind Werbungskosten

Erhaltungsaufwendungen sind auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.

Zum Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 1995 von seinen Eltern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eine Wohnung erworben, die er vermietete und um die sich seine Mutter kümmerte. Als die langjährige Mieterin starb, beauftragte die Mutter zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Die Klage des Sohnes war erfolgreich.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH folgte der Entscheidung des FG und bestätigte damit seine Entscheidung zum abgekürzten Vertragsweg vom 15.11.2005 IX R 25/03, welche die Finanzverwaltung nicht anwendet (BMF-Schreiben vom 9.08.2006, BStBl I 2006, 492).
Der abgekürzte Vertragsweg - so der BFH - führe nicht zu Drittaufwand, den der Sohn wegen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht geltend machen könne, sondern zu eigenem Aufwand.

Die geltend gemachten Kosten seien dem Kläger zuzurechnen, obschon seine Mutter die Werkverträge über die Erhaltungsarbeiten an der vermieteten Wohnung im eigenen Namen abgeschlossen habe. Denn sie habe die Beträge vom Kläger nicht zurückgefordert und ihm damit zugewandt.

Der BFH behandelte den Fall so, wie wenn die Mutter ihrem Sohn das Geld für die Erhaltungsmaßnahmen von vornherein schenkweise überlassen hätte.

BFH, Urt. v. 15.01.2008, IX R 45/07

Quelle: BFH - Urteil vom 19.03.08