Steuerberatung -

Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG ist nicht die - einheitlich zu beurteilende - Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der - jeweils gesondert zu beurteilenden - Anlagengegenstände.

Dementsprechend ist auch die Frage, ob Schuldzinsen für einen Kredit zur Anschaffung von Wertpapieren abzugsfähig sind, nach den Verhältnissen der einzelnen Kapitalanlagen jeweils gesondert zu beurteilen (vgl. auch BFH, Urt. v. 23.03.1982 - VIII R 132/80, BStBl II, 463).

Die nach den einzelnen Wirtschaftsgütern (Kapitalanlagen) getrennte Erfassung von Einnahmen und Werbungskosten schließt zwar nicht aus, dass bei größerem Kapitalvermögen beispielsweise zwecks schätzweiser Zuordnung einzelner Aufwendungen bestimmte Gruppen von Wertpapieren zusammengefasst werden (BFH, Urt. v. 26.11.1974 - VIII R 266/72, BStBl II 1975, 331). Durch eine solche zusammengefasste Behandlung wirtschaftlich funktionsgleicher Kapitalanlagen wird jedoch ein dem Grunde nach nicht gegebener Werbungskostenabzug nicht eröffnet.

Beschluss im Volltext

Quelle: BFH - Beschluss vom 22.01.07