Unterliegt der Aufwand, der einem Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung für die Bewirtung der teilnehmenden Personen entsteht, die nicht seine Arbeitnehmer sind, der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG?
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, die 70 % des nach der Verkehrsauffassung angemessenen Betrags übersteigen, den Gewinn nicht mindern.
Im Verfahren vor dem BFH ging es darum, dass eine GmbH eintägige Schulungen für Fachberater und Handelsvertreter veranstaltete, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als freie Mitarbeiter für sie tätig waren. Bei diesen Gelegenheiten wurden die Teilnehmer mit Speisen und Getränken versorgt. Die Kosten für die Schulungsveranstaltungen trug die Klägerin; die entsprechenden Aufwendungen zog sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass der Bewirtungsaufwand zu 30 % nicht abziehbar war und erließ entsprechende Steuerbescheide. Die Klägerin begründete ihren Einspruch damit, dass eine "Bewirtung" nur dann vorliege, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund stünden. Das FG folgte dieser Auffassung.
Der BFH sah das anders. Er entschied, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vorgesehene Abzugsbeschränkung alle Bewirtungen "aus geschäftlichem Anlass" umfasst. Eine "geschäftliche" Veranlassung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG fehle nach seiner Auffassung nur dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Denn nur derjenige Bewirtungsaufwand, der einerseits betrieblich veranlasst sei und andererseits auf die Bewirtung der eigenen Arbeitnehmer entfalle, könne deshalb unbeschränkt abgezogen werden. Es erscheine sachgerecht, den Begriff "geschäftlicher Anlass" zumindest auf alle diejenigen Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden sei. Ein solcher Sachverhalt liege aber auch dann vor, wenn die Bewirtung der genannten Personen - wie im Streitfall - im Rahmen einer Schulungsveranstaltung erfolge.
Fazit: Der Aufwand, der einem Unternehmen für die Bewirtung bei der Schulungen von Fachberatern und Handelsvertretern entsteht, unterliegt der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Quelle: BFH - Urteil vom 18.09.07