Steuerberatung -

Abzug von Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige Einrichtungen

Mit Schreiben vom 19.01.2005 (IV C 4 – S 2223 – 2/06) hatte das BMF ausführlich Stellung genommen zu der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

Dort ging es insbesondere zu der Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen sowie zur Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

Das BMF hatte die Finanzbehörden darauf hingewiesen, dass in den Fällen in denen eine gemeinnützige Einrichtung (z.B. Kunstverein) ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt, durch die kulturelle Betätigungen gefördert werden, die aber in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dienen, die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Diese Anweisung sollte erstmalig ab dem Jahr 2007 angewendet werden. Das hätte zur Folge gehabt, dass im Falle der Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, die Mitgliedsbeiträge ab 2007 steuerlich nicht abziehbar gewesen wären. Kurz vor Beginn des Jahres 2007 hat das BMF nunmehr unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den für Fragen der einkommensteuer zuständigen Referatsleitern des Bundes und der Länder die Anwendung dieses BMF-Schreibens bis auf weiteres ausgesetzt. Das heißt, dass der Abzug von Mitgliedsbeiträgen in den vorgenannten Fällen weiterhin möglich ist. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 13.12.06