Steuerberatung -

Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

Existenzsicherndes Vermögen aus Erbmasse steht nicht entgegen

Dem Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht nicht entgegen, dass der Begünstigte durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält (Abweichung von BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633).

Zum Sachverhalt

Die Kläger werden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Abziehbarkeit von Rentenzahlungen als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Die Rentenzahlungen wurden vom Kläger als Erben nach dem verstorbenen F.B. aufgrund eines Vermächtnisses an R.B., die Ehefrau des Erblassers, gezahlt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH hob das angefochtene Urteil des FG auf und wies die Sache mangels Spruchreife an das FG zurück. Er stellte fest, dass der Erblasser beabsichtigte, die Versorgung seiner Ehefrau sicherzustellen. Die Regelungen des Erbvertrags sprachen nach Auffassung des BFH eindeutig für eine Versorgungsregelung. Der Rechtsgriff "Versorgungsleistungen" umfasse grundsätzlich solche Zuwendungen zur Existenzsicherung, durch welche die Grundbedürfnisse des Bezugsberechtigten wie Wohnen und Ernährung und der sonstige Lebensbedarf lebenslänglich abgedeckt würden. Versorgungsleistungen unterscheiden sich von Unterhaltsleistungen i.S. von § 12 Nr. 1 EStG durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge; sie enthalten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht i.S. von § 12 Nr. 2 EStG.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts war der BFH der Meinung, der Zahlungsverpflichtete müsse nicht in der Weise wirtschaftlich belastet sein, dass die Zahlungen den Wert des Nachlasses übersteigen. Der Abzug von dauernden Lasten in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe beruhten auf dem Prinzip der vorbehaltenen Erträge, nicht auf dem Umstand einer besonderen Belastung.

Im Streitfall fehlten Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger die Versorgungsleistungen aus den Erträgen des übergebenen Vermögens erbringen konnte. Es war nämlich weder die genaue Zusammensetzung des dem Erben zugefallenen Vermögens festgestellt worden noch war bekannt, welche Erträge es abwirft. Aus diesem Grund wurde die Sache an das FG zurückverwiesen.

BFH-Urteil vom 11.10.2007, X R 14/06

Quelle: BFH - Urteil vom 08.01.08