Steuerberatung -

Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben

 

Die OFD Münster beschäftigt sich in ihrer Einkommensteuer Kurzinformation mit dem Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Sie weist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH darauf hin, dass Voraussetzung für den Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist, dass eine Privatschule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule tatsächlich anerkannt worden ist.

Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. "Nach Landesrecht erlaubte" Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, die aber dennoch nach dem Landesrecht als Ersatzschulen eigener Art genehmigt werden können.

Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind. Sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen. Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handelt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

Verwaltungsanweisung im Volltext

 

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 04.11.05