Nach § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG konnten beschränkt Steuerpflichtige für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 den Abzug von Steuerberatungskosten nicht als Sonderausgaben geltend machen.
Diese Regelung wurde vom EuGH mit Urteil vom 06.07.2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn“ verworfen. Das BMF hat nunmehr dazu Stellung genommen und bekanntgegeben, dass ...
§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht anzuwenden und der Abzug möglich sei.
Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben setzt allerdings voraus, dass der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hinweis: Ab Veranlagungszeitraum 2006 ist aufgrund des Wegfalls von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten bei unbeschränkt wie beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 17.04.07