Steuerberatung -

Änderungen bei der Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen durch die Einführung der Abgeltungsteuer

Die steuerpflichtigen Erträge für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge berechnen sich grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den gezahlten Beiträgen. Neu geregelt wird der entgeltliche Erwerb von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). In diesem Fall sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags beim Erwerber nicht die vom Veräußerer geleisteten Beiträge, sondern die Anschaffungskosten des Erwerbers anzusetzen.

Die beim Veräußerer des Anspruchs aufgelaufenen Erträge werden durch die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) erfasst. Diese Regelung bestimmt, dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung ab 2009 steuerbar ist. Hierunter fallen zunächst solche Versicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG werden jedoch auch Veräußerungsgewinne aus vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen einbezogen, wenn im Veräußerungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Altverträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) nicht vorliegen. Bei der Veräußerung von Altverträgen ist also insbesondere auf die Einhaltung der Mindestlaufzeit von zwölf Jahren zu achten, da

Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge durch die Finanzverwaltung auch tatsächlich vollzogen wird, ist vorgeschrieben, dass das Versicherungsunternehmen die für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzbehörde nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung unverzüglich zu informieren hat. Der Veräußerer hat das Recht, von seiner Versicherung eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu verlangen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 EStG). Diese Regelung ist vor allem bei der Veräußerung von Altverträgen von Bedeutung, da in solchen Fällen die Höhe der Beitragsleistungen bislang keine steuerliche Rolle spielte.


Zusammenfassendes Beispiel:

A veräußert an B einen Lebensversicherungsvertrag für 20.000 €. Die von A gezahlten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Veräußerung betragen 17.500 €. Sofern es sich bei A um eine nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherung handelt oder um einen im Zeitpunkt der Veräußerung nicht begünstigten Altvertrag, muss er die Differenz von 2.500€ mit der Abgeltungsteuer (25 %) im Rahmen der Veranlagung (§ 32d Abs. 3 EStG) versteuern (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Bei der Ermittlung des späteren, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Unterschiedsbetrags bei B treten die Anschaffungskosten von 20.000€ an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Im Gegensatz zu den Veräußerungsfällen wird bei der Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer die Steuer durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer erhoben (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Dabei ist zu beachten, dass die Fälle, in denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG), gem. § 32d Abs. 2 EStG nicht von der Abgeltungsteuer erfasst werden. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. In diesen Fällen müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Diese Einkünfte unterliegen den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der persönlichen Einkommensteuer im Rahmen der Veranlagung. Wird in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einbehalten, hat dies keine Abgeltungswirkung. Die Kapitalertragsteuer wird auf die ermittelte Einkommensteuer bei der Veranlagung angerechnet. Im Rahmen des Ansatzes bei der Veranlagung sind auch die tatsächlichen Werbungskosten abziehbar.

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Quelle: Steuer-Telex - Beitrag vom 21.05.08