Steuerberatung -

Änderungen zur Abgeltungsteuer durch das Jahressteuergesetz 2008

Das Unternehmensteuergesetz 2008 und damit auch die nachfolgende Abgeltungsteuer sind kaum in trockenen Tüchern, schon gibt es erste Korrekturen.

Anleger, die ab dem 10.11.2007 einem Spezial-Fonds wie den Vehikeln aus Luxemburg oder Liechtenstein beitreten, können sich den Bestandsschutz auf Kursgewinne vor der Abgeltungsteuer nicht dauerhaft retten.

Dafür können GmbH-Gesellschafter auf Antrag ab 2009 erhaltene Gewinnausschüttungen mit 40 Prozent steuerfrei halten und Werbungskosten mit 60 Prozent abziehen.

Die dritte Anpassung betrifft die Ausnahme von der Abgeltungsteuer durch Back-to-back-Finanzierungen. Hier kommt es seltener zu einer schädlichen Verknüpfung von Bankeinlagen und Kredit.

Es gibt eine allgemeine Zuflussregelung für Erträge aus Investmentfonds.

Das Jahressteuergesetz bringt insgesamt vier Korrekturen.

1. Ausnahme von der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 EStG
§ 32d Abs. 2 Nr. 1c stellt nicht mehr auf den Einbankenfall ab. Für den Ausschluss der Abgeltungsteuer wird nicht formal auf den Abschluss von Kredit und Einlage abgestellt, sondern es muss ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Überlassung auf Grund eines einheitlichen Plans bestehen. Der Kredit muss in zeitlicher Nähe zur Tätigung einer Kapitalanlage aufgenommen sein und die Kreditlaufzeit in etwa der Dauer der Kapitalanlage entsprechen. Zudem muss die jeweilige Zinsvereinbarung miteinander verknüpft sein. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1c S. 5 EStG ist nicht von einem Zusammenhang auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder kein Belastungsvorteil entsteht.

2. Teileinkünfteverfahren bei GmbH-Ausschüttungen
Nach dem neuen § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG dürfen GmbH-Ausschüttungen auf Antrag mit der individuellen Progression besteuert werden. Dann gilt weiterhin der Werbungskostenabzug, etwa bei fremdfinanzierten Anteilen, sowie das Teileinkünfteverfahren. Berechtigt hierzu sind Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 25 Prozent oder ab einem Prozent unter der Bedingung einer beruflicher Tätigkeit für die GmbH. Der Antrag gilt grundsätzlich als für fünf Veranlagungszeiträume gestellt. Dabei wird fingiert, dass die Voraussetzungen für eine Option während dieses gesamten Zeitraums erfüllt sind. Nach einem einmaligen Widerruf kann der Antragsteller nicht mehr zum progressiven Einkommensteuertarif seiner Dividendeneinkünfte zurückkehren.

3. Sonderregelung für Luxemburg-Fonds
§ 15 Abs. 1 InvStG umfasst neben Spezial-Sondervermögen auch Spezial-Investmentaktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesellschaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind. Nach § 16 S. 1 InvStG gilt im Gleichklang mit der Obergrenze für inländische Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften auch für ausländische Spezial-Investmentvermögen nicht mehr die Grenze von dreißig, sondern von hundert nicht natürlichen Personen als Anleger.

Nach § 18 Abs. 2a InvStG ist auf die Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermögen, inländischen Spezial-Investment-Aktiengesellschaften oder ausländischen Spezial-Investmentvermögen ab 2009 bereits die Abgeltungsteuer anzuwenden. Das gilt, sofern sie nach dem 09.11.2007 erworben werden. Das gilt entsprechend für Anteile an anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist oder wenn eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Als Veräußerungsgewinn wird höchstens die Summe der vom Investmentvermögen thesaurierten Veräußerungsgewinne aus nach 2008 angeschafften Wertpapieren angesetzt, wenn Anleger diesen niedrigeren Wert nachweisen. Da auf diese Veräußerungsgewinne § 8 Abs. 6 InvStG nicht anzuwenden ist, wird die Abgeltungsteuer erst über die Veranlagung erhoben.

4. Zuflussprinzip bei der Abgeltungsteuer
Nach § 18 Abs. 2 S. 1 InvStG wird für alle tatsächlichen und fingierten Zuflüsse von Investmenterträgen nach dem 31.12.2008 einheitlich der Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent mit Abgeltungswirkung angewandt. Es wird nicht darauf abgestellt, in welchem Geschäftsjahr des Investmentvermögens diesem die Einnahmen zugeflossen sind. Dies ist eine Abweichung vom Transparenzprinzip, das aber ohnehin nur insoweit gilt, als es im Investmentsteuergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Ein tragender Gesichtspunkt bei der Abgeltungsteuer ist der möglichst abschließende Quellensteuerabzug. Da der Kapitalertragsteuerabzug auf Rechung des Anlegers erst auf der Ausgangsseite des Investmentvermögens durchgeführt wird, knüpft die Änderung an den tatsächlichen oder fingierten Zufluss beim Anleger an.

Die Konsequenzen:
  • 2009 ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden unterliegen nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren, auch wenn der Fonds sie noch 2008 vereinnahmt hat.

  • 2009 ausgeschüttete oder thesaurierte Zinserträge unterliegen bereits dem Abgeltungssatz, auch wenn der Fonds sie noch 2008 vereinnahmt hat.

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 61 Abgeltungsteuer 2009 bis Seite 62 vor Punkt 7.1

Quelle: Axer - Beitrag vom 10.01.08