Steuerberatung -

Aktueller Stand bei der Erbschaftsteuerreform 2008

Höhere Freibeträge für nahe und steigende Steuersätze für entfernt Verwandte sowie generell eine Bewertung auf Marktniveau für alle Vermögensarten sieht der Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2008 vor. Sicher ist derzeit nur, dass es bis Ende 2008 in Kraft treten muss, sonst darf die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach Vorgabe des BVerfG nicht mehr erhoben werden.

 

Zeitplan für die Reform des Erbschaftsteuerrechts:

11.12.2007 - Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
15.02.2008 - 1. Lesung im Bundestag
13.02.2008 - BMF veröffentlicht Diskussionsentwürfe der Bewertungsverordnungen
05.03.2008 - Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses im Bundestag
06.06.2008 - 2./3. Lesung im Bundestag
04.07.2007 - Sitzung des Bundesrates und Verabschiedung
01.08.oderspäter - In-Kraft-Treten des neuen Erbschaftsteuerrechts bei Zustimmung des Bundesrates andernfalls evtl. Vermittlungsausschuss

 

Das Reformvorhaben
Der Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerre-formgesetz – ErbStRG, BT Drs. 16/7918) vom 18.1.2008 sieht nach der Vorgabe des BVerfG (v. 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192) eine generelle Bewertung aller Vermögensarten zu Marktpreisen vor. Was bei Wertpapieren und Sparguthaben bereits heute gelingt, muss bei landwirtschaftlichem und gewerblichem Vermögen sowie Grundbesitz nun erst noch erfolgen.
Denn die derzeit durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem GG unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Be-triebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirt-schaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzge-ber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin – aber auch nur bis dahin – ist das bisherige Recht weiter anwendbar.
Hinweis: Nach Beschlüssen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs ist die dortige Erbschaft- und Schenkungsteuer ebenfalls verfassungswidrig. Beider Steuern werden – anders als im Inland – mit dem 31.7.2008 auslaufen. Diese künftige Nichterhebung wurde vom BMF bereits zum Anlass genommen, das DBA Erbschaftsteuer zum 31.12.2007 zu kündigen. Es war im Bereich der Erbschaftsteuer weltweit das einzige, das eine Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt vorsieht. Unentgeltliche Erwerbe aus Österreich werden also künftig im Inland steuerpflichtig sein.
Das BVerfG stellt die Berechtigung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht in Frage. Sie darf erhoben werden, sofern sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Empfängers ausrichtet, die auf der Grundlage der Verkehrswerte der übertragenen Gegenstände ermittelt werden muss. Auch künftig sind Differenzierungen bei den Vermögensarten möglich, etwa bei den Steuersätzen und Freibeträgen, sie dürfen aber nicht in Bewertungsvorschriften versteckt werden. Auch Vergünstigungen für Betriebe sind erlaubt, um sie etwa vor der Zerschlagung im Erbfall zu bewahren.


Die in einem zweiten Schritt erlaubten Vergünstigungen gibt es durch höhere Freibeträge für den engen Familienkreis, einen neuen Freibetrag für Mietimmobilien sowie Verschonungsregeln fürs Betriebsvermögen. Das ErbStRG gibt lediglich die neuen Tarife und Eckpunkte der Bemessungsgrundlage vor, drei Durchführungsverordnungen bringen die exakten Rechenschritte. Das BMF hat hierzu am 13.2.2008 Diskussionsentwürfe veröffentlicht. Das sind der Entwurf der Verordnung zur Durchführung:

  • des § 11 Abs. 2 BewG (Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung - AntBV-BewV)
  • der §§182, 183 und 184 BewG (Grundvermögensbewertungsverordnung – GrBewV)
  • der §§ 158 bis 175 BewG (Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – LuF BewV)

Ein erster flüchtiger Blick lässt bereits erkennen, dass alle drei Vermögensarten höher bewertet werden und es zudem deutlich komplizierter wird, die steuerliche Bemessungsgrundlage zu berechnen. Dabei bleibt es generell bei der Option, das Finanzamt durch ein Verkehrswertgutachten von niedrigeren Preisen zu überzeugen.

Die neuen Freibeträge und Tarife...
Höhere Freibeträge für nahe Angehörige und deutlich anziehende Steuersätze für entfernt Verwandte soll es geben. Dabei kommt es generell zu einer Glättung der seit der Euroumstellung geltenden krummen Beträge.
Wichtig: Die neuen Freibeträge und Sätze gelten bei unentgeltlichen Erwerben unter Lebenden und von Todes wegen ab In-Kraft-Treten des neuen ErbStG. Für Todesfälle ab dem 1.1.07 wird ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht eingeräumt, allerdings gilt das nicht für die persönlichen Freibeträge.

Auswirkungen
Die Tarifänderungen sorgen für eine massive Steuerentlastung für Geldgeschenke und bei Konten und Depots im Nachlass, sofern es um Übertragungen innerhalb der Steuerklasse I geht. Unverheiratete Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Cousin, Neffen oder Nichten müssen künftig deutlich mehr Abgaben auf Kapitalvermögen einplanen, das mit der gleichen Bemessungs-grundlage wie derzeit angesetzt wird. Der höhere Tarif wirkt sich extrem belastend aus, da etwa bei Lebenspartnern, Geschwistern oder Cousins nur 20.000 € steuerfrei bleiben.
Das wirkt sich für entfernt oder überhaupt nicht Verwandte bei Immobilien noch negativer aus. Hier wirkt dann der höhere Steuersatz ab 2008 auf einen im Schnitt verdoppelten Hauswert und wird in vielen Fällen dazu führen, dass Beschenkte oder Erben von Grundstücken ihren gerade erst erhaltenen Besitz als Selbstnutzer und Vermieter verkaufen müssen, um die Abgaben ans Finanzamt zahlen zu können, insbesondere da dieser sofort fällig werden. Die Mieterträge rei-chen nicht aus, die rund 30 % Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert des Hauses finanzieren zu können.
In Regionen mit hohen Grundstückswerten wird künftig dann sogar im Gegensatz zu heute der Übergang des Eigenheims innerhalb der Familie erfasst und damit auch „Oma ihr klein Häuschen“. Bei diesen Aussichten sollte die verbleibende Zeit bei Immobilien noch zu steuersparenden Nachfolgegestaltungen genutzt und sich beim Kapitalvermögen je nach Verwandtschafts-grad abgewartet oder beeilt werden.


Der Kompromiss benachteiligt insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften. Erstmals begünstigt werden hingegen eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach BGB wie Ehegatten gesetzlich erben. Ihr Mindeststeuersatz bleibt zwar unverändert hoch, durch den neuen Freibe-trag von 500.000 € wirkt der aber nur auf größere Vermögen. Bei der Vererbung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 240.000 € an die langjährige Lebenspartnerin erhöht sich hingegen die Erbschaftssteuer von rund 33.000 auf 72.000 €.

Ansatz von Kapitalvermögen
Das übrige Vermögen wird wie bisher bewertet. Wertpapiere zählen daher weiterhin mit dem aktuellen Kurswert und Sparguthaben mit dem Saldo nebst aufgelaufener Zinsen. Eine gravie-rende Änderung gibt es allerdings für den Ansatz noch nicht fälliger Versicherungsansprüche. Hier entfällt der günstige Ansatz mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien nach § 12 Abs. 4 BewG, maßgebend ist nur noch der Rückkaufswert. Bei schon lange laufenden Policen und in Kürze anstehender Fälligkeit ist ein Wechsel des Versicherungsnehmers daher noch unter Verwendung des derzeitigen Rechts anzuraten.
Faustregel: Je höher das zu übertragende Vermö-gen und je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem, des-to attraktiver ist die vorzeitige Vermögensübertragung einer Lebensversicherung.

Höherer Ansatz fürs betriebliche Vermögen
Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Kommt diese Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, ist der alternative Ansatz nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden zu ermitteln. Als Untergrenze gilt als die Summe der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter abzüglich Schulden. Einzelheiten sollen nicht gesetzlich, sondern per Rechtsverordnung geregelt werden, worin ein Ertragswert-verfahren mit einem Kapitalisierungszinssatz der Bundesbank vorgegeben werden soll (§ 11 Abs. 2 S. 4 BewG-E).


Generell müssen Selbstständige von einem deutlich höheren Wert ihres Betriebsvermögens oder Anteilen an einer Personen- und Kapitalgesellschaft ausgehen. Die Buchwerte zählen nicht mehr, immaterielle Wirtschaftsgüter sowie die künftigen Ertragsaussichten rücken stärker in den Blickpunkt. Das bringt generell eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage.
Das muss sich Unternehmern aufgrund der Steuerbefreiung von bis zu 85 % nicht nachteilig auswirken. Das gilt für:

  • Kapitalgesellschaften, wenn der Vorbesitzer zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist. Dabei zählen Anteile weiterer Gesellschafter mit, wenn hierüber nur einheitlich verfügt werden kann.
  • Einzelunternehmen
  • Anteile an Personengesellschaften mit Einkünften nach §§ 15, 18 EStG.
  • Geschlossene gewerbliche Fonds, erstmals auch aus EU- und EWR-Staaten.

Die restlichen 15 % gelten pauschal als nicht produktiv, der Besteuerung erfolgt wie bei sonsti-gem Vermögen mit dem Verkehrswert und die Steuer wird sofort fällig. Für diesen restlichen Anteil gibt es eine Freigrenze von 150.000 € für nicht begünstigtes Betriebsvermögen, die personen- und nicht betriebsbezogen ist. Bei größerem Vermögen schmilzt die Freigrenze zur Hälf-te bis zur Höhe von 450.000 € sukzessive auf Null ab.


Die Schonung des betrieblichen Vermögens ist allerdings von drei Bedingungen abhängig:

  1. Der Betrieb muss vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt werden.
  2. Die Lohnsumme darf innerhalb von zehn Jahren nicht unter 70 % des Wertes vor der Über-gabe sinken.
  3. Es darf innerhalb der Fünfzehnjahresfrist keine schädlichen Verfügungen durch Veräußerung, Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen kommen, sofern die nicht im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgen.

Werden die Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt der Steuerabschlag für jedes Jahr anteilig und die Steuer wird unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend nach § 175 AO neu festgesetzt.


Zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch, etwa bei gewerblich geprägten Personengesell-schaften sowie gezielten Einlagen vor der Übertragung, wird der Umfang des Betriebsvermö-gens enger als nach derzeitigem Recht definiert.

  • Besteht dies zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen wie Wertpapiere, Bankguthaben, Kunstgegenstände, vermietete Grundstücke, Münzen und Edelmetalle oder Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Beteiligung von höchstens 25 %, infiziert dieser Besitz das gesamte Betriebsvermögen.
  • Liegt der Anteil aus Verwaltungsvermögen unter 50,1 %, ist es nur dann begünstigt, wenn es bereits zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war.

Immobilien gehen ungleiche Wege

Im Privatvermögen gehaltener Grundbesitz soll grundsätzlich mit dem Verkehrswert bemessen werden. Die Auswirkungen fallen je nach Grundstücksart unterschiedlich aus und müssen nicht zwingend zu einer höheren steuerlichen Belastung führen:

  • Unbebaute Grundstücke: Der Wert von Grundstücken ohne benutzbare Gebäude (§178 Abs. 1 BewG-E) soll wie bisher durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings wird der bisherige Abschlag von 20 % entfallen.
  • Ein-, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen: Hier soll der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen werden, sofern diese in genügender Anzahl vorliegen. Das wird vorrangig beim Wohneigentum möglich sein. Anstelle von Verkaufspreisen können auch von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichsfaktoren herangezo-gen werden. Ansonsten kommen Ertragswerte zum Ansatz, die wie bisher die erzielbaren Mieten berücksichtigen. Dabei kommt es durch Vervielfältiger über den derzeitigen Faktor 12,5 und der Hinzurechnung für den Grund und Boden zu einer höheren Bemessungsgrundlage. Sofern auch diese Methode nicht anwendbar ist, greift ein Sachwertverfahren. Maßge-bend sind hierbei die Summe aus Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen sowie der Bodenwert. Das greift z.B. bei der noblen Villa mit Sonderausstattung.


Mietobjekte, Geschäftsgrundstücke: Hier findet das Ertragswertverfahren, wonach der Wert auf Grundlage des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt wird. Das gilt neben dem Inland auch für Grundstücke im EU- und EWR-Raum sowie für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds. Davon gibt es einen pauschalen Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude, selbst wenn diese Nutzung unmittelbar nach dem Übergang aufgegeben wird. Bei geschäftlicher oder eigener Nutzung entfällt der Abschlag hingegen.


Übrige Immobilien: Lässt sich für bebaute Grundstücke weder ein Vergleichwert noch eine übliche Miete ermitteln, ist generell das Sachwertverfahren maßgebend. Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück wird zweigeteilt bewertet, neben Boden- und Gebäudewert sind die Höhe von Erbbauzins, Restlaufzeit sowie Entschädigung bei Rückfall maßgebend. Gleiches gilt für Gebäude auf fremdem Grund und Boden.

Ausblick

Eigentlich war geplant, das Gesetz Ende Juni/Anfang Juli 2008 in Kraft treten zu lassen. Dieser Zeitplan ist gefährdet, da es immer noch kein verabschiedungsfähigen Gesetzentwurf gibt. Eine Verabschiedung vor der Sommerpause ist nur noch realistisch, wenn der aktuelle Abstim-mungsbedarf zwischen den Koalitionsparteien beseitigt wird und die Landtagswahl in Bayern im Herbst kein neues Störfeuer bringt.


Offene Punkte:

  • Haltefrist von 15 Jahren bei der Begünstigung von Betriebsvermögen, sie soll auf 10 Jahre verkürzt werden.
  • Das Fallbeilprinzip bei den Verschonungsregeln soll entfallen und dafür die Steuerschuld zeitanteilig erlassen werden.
  • Die Steuersätze in der Klasse II sollen nach unten angepasst werden.
  • Gegenfinanzierung dieser Maßnahmen

Quelle: Robert Kracht - Beitrag vom 06.05.08