Durch den geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG muss ein ehemals nicht erklärtes Spekulationsminus entgegen der BFH-Rechtsprechung ins Entstehungsjahr. Hier sind mehrere Optionen denkbar.
Nach Auffassung des BFH (22.09.2005, IX R 21/04, BStBl II 2007, 158 und anderen Urteilen) ist über die Verrechenbarkeit von im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden, da § 23 EStG kein gesondertes Feststellungsverfahren vorsieht. Das Urteil wird rückwirkend nicht angewendet, da ein verbleibender Verlustvortrag nach dem geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG gesondert festzustellen ist.
Da dies für alle noch nicht verjährten Bescheide gilt, werden die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung wieder in die ursprüngliche Verwaltungsauffassung korrigiert. Dem widerspricht jetzt das FG Hamburg, da die Feststellung von Verlusten vor 2007 gem. § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG voraussetzt, dass die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Daher ist der Erlass des Feststellungsbescheids für Verluste nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Bescheid für das Verlustentstehungsjahr bereits bestandskräftig ist.Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist ein verbleibender Verlustvortrag nach dem geänderten § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Da dies für alle noch nicht verjährten Bescheide gilt (§ 52 Abs. 39 Satz 5 EStG), wurden die Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung wieder in die ursprüngliche Verwaltungsauffassung korrigiert. Diese Gesetzesänderung bringt eine Rückwirkung in Hinsicht auf die zuvor nicht deklarierten Börsenverluste alter Jahre mit sich, da die entgegen der BFH-Auffassung in den meisten Fällen nicht mehr nachträglich berücksichtigt werden können.
Ein Verlustfeststellungsbescheid kann geändert, aufgehoben bzw. erstmals erlassen werden, soweit der zugrunde liegende Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich noch entsprechend geändert, aufgehoben oder erstmals erlassen werden kann (§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG). Dies betrifft aber nur Fälle, in denen der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder noch eine Korrekturvorschrift nach der AO angewendet werden kann (BFH 09.05.2001, XI R 25/99, BStBl II 2002, 817; 01.03.2006, XI R 33/04, BFH/NV 1204).
Das FG Hamburg (30.05.2007, 3 K 142/06, EFG 2007 S. 1678, Revision unter IX R 44/07) sieht das hingegen anders:
- Die Feststellung von vor 2007 entstandenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften setzt gem. § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG voraus, dass zu dem genannten Zeitpunkt die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, die gelten würde, wenn bei Verlustentstehung eine Verlustfeststellung rechtlich möglich gewesen wäre.
- Der Erlass des Feststellungsbescheids für vor 2007 entstandene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Bescheid für das Verlustentstehungsjahr bereits bestandskräftig ist.
- Die §§ 23 Abs. 3 S. 9, 52 Abs. 39 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 eingefügt worden. In der Begründung (BT Drs. 16/3036) wird darauf verwiesen, dass es aufgrund der BFH-Rechtsprechung im Interesse einer reibungslosen Handhabung in der Praxis geboten sei, am gesonderten Feststellungsverfahren für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen festzuhalten.
- Die Rückwirkung wurde damit begründet, dass dies ohnehin der bisherigen Handhabung der Verwaltung entspricht. Das FG Hamburg hingegen lässt § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG nicht auf die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuwenden ist. Mit Verweis auf die anhängige Revision sollten bisher noch nicht oder nicht in zutreffender Höhe festgestellte Altverluste noch nachträglich geltend gemacht werden.
- Sofern einzelne Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder die Steuererklärung noch nicht eingereicht worden ist, sollten die Verluste aber auf jedem Fall im Entstehungsjahr angegeben werden.
FG Hamburg 30.05.2007, 3 K 142/06
Quelle: Axer Partnerschaft - Beitrag vom 13.12.07