Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a Satz 2 EStG außer Betracht bleiben
Bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags bleiben die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG anzuwenden ist, sowie die Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG, auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG anzuwenden ist, außer Ansatz.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Alterentlastungsbetrag gem. § 24a Satz 2 EStG
Quelle: BMF - Schreiben vom 23.05.07