Steuerberatung -

Alterentlastungsbetrag gem. § 24a Satz 2 EStG

Einkünfte, die bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a Satz 2 EStG außer Betracht bleiben

Bei der Bemessung des Altersentlastungsbetrags bleiben die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf die § 19 Abs. 2 EStG anzuwenden ist, sowie die Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a EStG, auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG anzuwenden ist, außer Ansatz.

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Alterentlastungsbetrag gem. § 24a Satz 2 EStG

Quelle: BMF - Schreiben vom 23.05.07