Die Festlegung eines örtlichen Einzugsbereichs in einem Versorgungsvertrag über die Erbringung ambulanter Pflegeleistungen hindert Pflegedienste nicht, Pflegeleistungen für Versicherte auch außerhalb dieses Einzugsbereichs zu erbringen und mit den Pflegekassen abzurechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Im konkreten Fall erbrachte ein Verein für seine Mitglieder bundesweit ambulante Pflegeleistungen im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Per Versorgungsvertrag war der Verein mit der Erbringung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bei Pflegegeldempfängern betraut. Der Vertrag verpflichtet den Verein außerdem, die ambulante pflegerische Versorgung der Versicherten in seinem örtlichen Einzugsbereich sicherzustellen.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrags für den örtlichen Einzugsbereich verweigerte die Pflegekasse die Kostenübernahme für eine außerhalb des Einzugsbereichs wohnende Patientin. Zur Begründung führte sie an, solche Leistungen würden die orts- und bürgernahe Versorgung gefährden und sie könnte sie deshalb nicht vergüten. Die örtliche Beschränkung habe neben wirtschaftlichen Erwägungen auch eine qualitätssichernde Bedeutung.
Das BSG sah darin allerdings einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Durch die verweigerte Kostenübernahme werde das Recht der Pflegebedürftigen auf freie Wahl des Pflegedienstes und das Recht der Pflegeeinrichtungen auf freie Berufsausübung unzulässig begrenzt. Wird aber ein Wahlrecht zu Gunsten außerhalb des Wohnortes ansässiger Pflegedienste eingeräumt, dann müssen die Pflegedienste zwangsläufig auch außerhalb ihres örtlichen Einzugsbereichs tätig werden und mit den Pflegekassen abrechnen.
Das Fazit dieser Entscheidung: Durch den Versorgungsauftrag ist der Verein zur Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen ambulanten pflegerischen Versorgung der Versicherten innerhalb des örtlichen Einzugsbereichs verpflichtet. Dadurch verliert er aber nicht die Möglichkeit, entsprechende Leistungen auch außerhalb desselben zu erbringen.
Quelle: BSG - Urteil vom 24.05.06