Die an den Stillhalter gezahlte Optionsprämien unterfallen auch nach Einführung des § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG für Termingeschäfte der Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
Im vom FG Niedersachsen (8.8.2006, 13 K 463/02, Revision beim BFH eingelegt unter IX R 40/06) entschiedenen Fall hatte ein Anleger Options- und Devisentermingeschäfte getätigt.
Der Urteilsfall
Hierbei ging es um folgende Sachverhalte:
- Verkauf einer Verkaufsoption (Put) auf japanische Yen, wofür es eine Optionsprämie in Euro gab. Als Gegengeschäft wurde ein Put auf Euro zu denselben Bedingungen wie das Optionsgeschäft abgeschlossen und hierfür eine Optionsprämie gezahlt. Das Geschäft diente der Schließung des Verkaufs der Verkaufsoption. Das Finanzamt erfasste die erhaltene Optionsprämie als Einnahme und die gezahlte Optionsprämie aus dem Glattstellungsgeschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG.
- Verkauf eines Put auf japanische Yen, wofür es eine Optionsprämie in Euro gab. Ein Glattstellungsgeschäft erfolgte nicht. Vielmehr übte die Bank die Option durch ein Devisen-Kassa Geschäft aus. Das Finanzamt erfasste die erhaltene Optionsprämie als Einnahme gemäß § 22 Nr. 3 EStG und das Minus aus dem An- und Verkauf der japanischen Yen als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Fraglich war nun, ob auch die Optionsprämien nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern sind, sodass eine Verrechnung mit dem Verlustgeschäft erfolgen kann. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Optionsprämien als Stillhalter kassiert werden, ein Entgelt für eine sonstige Leistung darstellt und diese Überschüsse aus § 22 Nr. 3 EStG nicht mit roten Zahlen nach § 23 EStG verrechnet werden können. Zudem stellen die Verluste aus der Veräußerung des gelieferten Basiswerts auch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG dar.
Abgrenzung §§ 22 und 23 EStG
Laut dem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das Finanzamt die richtigen Schlüsse gezogen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind seit 1999 auch Termingeschäfte steuerpflichtig, durch die ein Differenzausgleich oder ein durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt wird. Dies umfasst aber nur den Erwerb einer Option und die anschließende Beendigung des Rechts durch Verfall, Ausübung oder Glattstellung und nicht die Vereinnahmung einer Stillhalterprämie wegen der Einräumung der Option.
Denn nach der Norm sind nur Termingeschäfte steuerpflichtig, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder über den Vorteil durch die veränderte Bezugsgröße erlangt. Beim Optionsgeschäft räumt der Stillhalter dem Optionsnehmer gegen Prämie das Recht ein, eine bestimmte Anzahl des Basiswerts zu kaufen oder zu verkaufen (BFH 24.6.2003, IX R 2/02, BStBl II 2003, 752, BMF 7.12.2001, BStBl I 2001, 986, Tz. 4). Die Optionsprämie ist bereits im Zeitpunkt der Einräumung der Option fällig und ändert sich nicht mehr. Der Stillhalter erhält somit keinen Differenzausgleich im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.
Zwar kann der Optionsgeber ein gegenläufiges Glattstellungsgeschäft vornehmen, hierbei handelt es sich aber um ein getrennt zu betrachtendes Rechtsgeschäft. Zwar hat der BFH für den Fall des Erwerbs einer Option (long-Position) mit anschließender Glattstellung das Gegengeschäft gleichzeitig als Veräußerung der erworbenen Option angesehen (Urteil vom 24.6.2003, IX R 2/02, BStBl II 2003, 752; vom 29.6.2004, IX R 26/03, BStBl II 2004, 995; vom 14.12.2004, VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739). In umgekehrten Fall der short-Position und anschließendem Gegengeschäft wird aber keinerlei Verfügung im Hinblick auf die Stillhalterprämie vorgenommen, sodass es bei der grundsätzlich getrennten Betrachtung verbleibt.
Fazit: Die Stillhalterprämie stellt daher auch bei Durchführung eines Gegengeschäfts keinen Differenzausgleich nach § 23 EStG als Termingeschäft dar. Sie ist vielmehr ein Entgelt für die Einräumung der Option auf Zeit.
Die Intension der Neueinführung zu Termingeschäften
Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG fallen Stillhalterprämien nicht unter Abs. 1 , da sich der Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach dem Differenzausgleich oder dem durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten handelt. Da bei einer vereinnahmten Stillhalterprämie kein Differenzausgleich zugrunde liegt, hatte der Gesetzgeber offensichtlich andere Fallgestaltungen vor Augen.
Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf sollten nur Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 BGB erfasst werden. Die Stillhalterprämien fallen aber nicht in die zu schließende Besteuerungslücke, weil sie nach der Rechtsprechung des BFH schon immer nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig waren. Deshalb zielte die Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht auf die Erfassung der Stillhalterprämien ab.
§ 23 EStG erfasst Veränderungen in der Vermögenssphäre, die grundsätzlich bei den Überschusseinkunftsarten nicht steuerpflichtig sind, aber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise doch einer Steuerpflicht unterworfen werden. Die Vorschrift dient der Besteuerung von Wertzuwächsen im Vermögensbereich. Hier passt die Erfassung von Optionsprämien nicht hinein.
Grundzüge des Stillhaltergeschäfts
- Das Stillhalten ist eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, die von dem nachfolgenden Effektengeschäft losgelöst zu betrachten ist. Es ist für die rechtliche Beurteilung der Optionsprämie unerheblich, ob es zur Abnahme oder Lieferung des Basiswertes oder nur zu einem Ausgleich von Geld kommt. Wegen dieses klaren Bezugs zum Nutzungsbereich wäre die Einordnung der Optionsprämien unter § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren. Das Entgelt wird nicht für einen Veräußerungsvorgang oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang gezahlt, bei dem der Steuerpflichtige einen Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgibt (BFH 28.11.1990, X R 197/87, BStBl II 1991, 300). ·
- Beim Kauf einer Option werden die Stillhalterprämien als Anschaffungskosten angesehen (BMF 7.12.2001, BStBl II 2001, 986, Tz. 14 und 19).
- Die eingeräumte Option hingegen stellt beim Optionsgeber kein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut dar und dass das Einräumen keine Veräußerung eines Wirtschaftsguts (BFH 29.6.2004 IX R 26/03, BStBl II 2004, 995).
- Nicht jede Short-Position wird durch ein Gegengeschäft glattgestellt, sodass nicht von vornherein von der Annahme auf ein anschließendes Anschaffungsgeschäft ausgegangen werden kann.
- Die von der Long-Position abweichende steuerrechtliche Beurteilung beruht darauf, dass der wirtschaftliche Grund für die Prämienzahlung im Fall der Short-Position in der Bindung an die vereinbarten Konditionen liegt, während die gezahlte Stillhalterprämie im Fall der Long-Position dazu dient, die in der Hand des Optionsnehmers zum Wirtschaftsgut erstarkte Option zu erwerben (BFH 14.12.2004, VIII R 5/02, BStBl II 2005, 739).
Das Fazit
- Die für das Gegengeschäft gezahlte Prämie stellt Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG dar (BFH 29.6.2004, IX R 26/03, BStBl II 2004, 995; BMF 27.11.2001, BStBl I 2001, 986, Tz. 26.
- Der Vermögensverlust durch die Ausübung der Option kann nicht bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abgezogen werden, da es sich hierbei um einen Verlust auf der Vermögensebene im Rahmen der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG handelt.
- Ein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit liegt bei der Besteuerung von Optionsprämien nicht vor. Zwar hat das FG Münster in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass § 22 Nr. 3 EStG verfassungswidrig sei, soweit die Vorschrift die Besteuerung von Optionsgeschäften betreffe, weil insoweit ein verfassungswidriges Vollzugsdefizit vorliege. Das BVerfG hat aber die Vorlagen als unzulässig verworfen.
- Die Kontenabfrage führt zu einer Verbesserung der bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten. Auch für Optionsgeschäfte ist die Führung von Konten erforderlich, sodass eine Ermittlung des steuerpflichtigen Sachverhalts über die Kontenabfrage möglich erscheint. Es mag sein, dass die Optionsgeschäfte für die Finanzbehörden immer noch schwer aufzudecken sind. Dies beruht aber nicht mehr auf einem dem Staat zuzurechnenden normativen Vollzugsdefizit, sondern findet seinen Grund in der Natur der Sache, der konkreten Art des Geschäfts.
Der steuerliche Hintergrund
Termingeschäfte
Beim Handel am Terminmarkt haben Anleger die Möglichkeit (aber nicht die Verpflichtung), gegen Zahlung einer Prämie eine bestimmte Ware (Gold, Aktien, Anleihen, Weizen, Öl usw.) oder einen bestimmten Wert (Dollar, Index, Zinssatz) in Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen. Während man beim Erwerb von Aktien oder Edelmetallen nur auf Kurssteigerungen spekulieren (hoffen) kann, ist im Optionsgeschäft auch die Gewinnmöglichkeit bei fallenden oder stagnierenden Kursen möglich. Optionsgeschäfte bieten sich an für
- die Absicherung von Risiken auf Grund einer entsprechenden Direktanlage,
- hohe Gewinnmöglichkeiten bei geringerem Kapitaleinsatz als bei der Direktanlage,
- die Spekulation auf fallende Kurse,
- Ausnutzung von Marktbewegungen durch die Verbindung von mehreren Optionsgeschäften miteinander.
Anlagegrundsätze
Im engeren Sinne erwirbt der Käufer bei einem Optionsgeschäft (Optionsnehmer) vom Verkäufer der Option (Optionsgeber oder Stillhalter) gegen Bezahlung einer Prämie das Recht, eine bestimmte Anzahl zum Optionshandel zugelassener Basiswerte am Ende der Laufzeit oder jederzeit innerhalb der Laufzeit der Option (möglich bei EUREX-Optionen) zum vereinbarten Basispreis entweder vom Verkäufer der Option zu kaufen (Kaufoption oder Call) oder an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption oder Put).
Diesem Recht des Optionskäufers steht die entsprechende Verpflichtung des Verkäufers der Option gegenüber, die Basiswerte zu liefern oder abzunehmen, wenn der Optionskäufer sein Optionsrecht ausübt. Ist die effektive Abnahme oder Lieferung des Basiswerts auf Grund der Natur der Sache (z.B. Indizes) oder auf Grund der Handelsbedingungen (z.B. bei EUREX-Optionen auf Namensaktien oder Kurzfristzinsen) ausgeschlossen, besteht die Verpflichtung des Optionsgebers bei Ausübung der Option durch den Optionskäufer in Zahlung der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und Tageskurs des Basiswertes (Barausgleich oder Cash-Settlement).
Beispiel
Ein Anleger ist der Auffassung, dass der Kurs seiner Aktien bei derzeit 300 Euro in nächster Zeit rapide ansteigen wird.
Wenn er 50 Aktien erwirbt, erfordert das einen Kapitaleinsatz
von(50 x 300) 15.000
Erwirbt er durch eine Kaufoption (Mindestabschluss 50 Aktien)
das Recht, Aktien zum Basiskurs von 300 Euro zu fordern,
zahlt er eine (angenommene) Prämie von 10 Euro pro Aktie.
Der Kapitaleinsatz beträgt (10 x 50) 500
Steigt die Aktie auf 350 Euro, ergibt sich mit der Option ein
Gewinn (50 € – 10 € Prämie x 50 Stück) von 2.000
Bezogen auf den Kapitaleinsatz errechnet sich e
ine Rendite in Höhe von 400 %
Beim Direkterwerb ergibt sich ein Gewinn von (50 x 50) 2.500
sowie eine Rendite bezogen auf den Kapitaleinsatz in Höhe von 16,6%
Fällt die Aktie auf 250 Euro, ist die Option
wertlos und der gesamte Kapitaleinsatz 0
verloren. Der Verlust beträgt -100%
Beim Erwerb der Aktie wären (50 Stück x 50 €) -2.500
verloren, die Rendite beträgt – 16,6%
Bewegt sich die Aktie kaum, ergibt sich aus dem Aktienerwerb ein Nullsummenspiel und bei der Option i.d.R. ein Totalverlust.
Hinzugerechnet werden müssen bei Optionsgeschäften jedoch noch Bankspesen und Provisionen, die meist deutlich über den Gebühren für Aktientransaktionen liegen.
Der Auszug ist dem 510 Seiten starken Ratgeber „Kapitalanlage und Steuern 2007“ entnommen
Quelle: Deubner Redaktion - Kapitalanlage und Steuern 2007 vom 22.02.07