Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist -vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen - nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen.
Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente.
Zum Sachverhalt: Die Klägerin, ein im Fördergebiet belegenes Unternehmen, bebaute ein Grundstück mit einem zweigeschossigen Büro- und Sozialgebäude mit einer Grundfläche von 500 qm und einer sich daran anschließenden eingeschossigen Produktionshalle mit einer Grundfläche von 1.800 qm. Einige Jahre später erweiterte die Klägerin die Produktionshalle durch einen Anbau mit einer Grundfläche von 844 qm ("erster Anbau"). Weitere drei Jahre danach errichtete sie einen weiteren Anbau mit einer Grundfläche von 1.284 qm ("zweiter Anbau"). Der zweite Anbau war durch Baugenehmigung genehmigt und dort als "Anbau an Produktionshalle" bezeichnet worden. Die beiden Anbauten stehen im Eigentum der Klägerin. Zwischen dem zweigeschossigen Büro- und Sozialgebäude und der Produktionshalle befindet sich eine Brandmauer. Die Produktionshalle und der erste Anbau wurden als Stahlrahmenhalle mit Wandelementen aus Gasbetonplatten errichtet. Die beiden nicht voneinander getrennten Hallenkörper haben einen Dachaufbau aus Stahlträgern und Trapezblech-Mineralsteinwolle-Stahltrapezblech (Mehrschichtendach aus Trapezblech).
Auch der zweite Anbau ist eine Stahlrahmenhalle mit Wandelementen aus Gasbetonplatten an den Längsseiten und einer Isopaneelwand als Gebäudeabschluss an der Giebelwand. Das Dach ist ebenfalls als Stahltragwerk mit Mehrschichtendach aus Trapezblech konstruiert. Die Längswände wurden an die Stützen des ersten Anbaus montiert.
Die Klägerin beantragte u.a. für die Herstellung des zweiten Anbaus eine Investitionszulage nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 InvZulG 2007). Das Finanzamt war der Auffassung, der zweite Anbau sei kein zulagenbegünstigter Neubau, da er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Erweiterung des bereits vorhandenen Altbaus und damit kein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle.
Die Entscheidung des Gerichts: Der BFH gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Errichtung des zweiten Anbaus eine nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 begünstigte Investition darstellte. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff des Neubaus nach den für die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG bestehenden Grundsätzen auszulegen. Danach entsteht nur dann ein Neubau, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind (BTDrucks 13/7792, 13). Nachträgliche Herstellungsarbeiten sind daher nicht nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 begünstigt.
Wird - wie im Streitfall - ein bestehendes Gebäudes durch einen Anbau erweitert, ist die Investition demnach nur dann nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 begünstigt, wenn ein selbständiges, neben den Altbau tretendes neues Gebäude, ein selbständiger Gebäudeteil oder ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung des Altgebäudes entsteht.
Der BFH sah die letzte Alternative als erfüllt. Durch den Anbau - so der BFH - sei ein neues Gebäude unter Einbeziehung des Altgebäudes entstanden, weil die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben. Ein Abriss des ersten Anbaus würde ohne Sicherungsmaßnahmen zum Einsturz des zweiten Anbaus führen.
Maßgeblich waren im Streitfall auch die Größen- und Wertverhältnisse des ersten Anbaus zum zweiten Anbau. Der zweite Anbau mit einer Grundfläche von 1.284 qm überwog nach seinen Größenverhältnissen den ersten Anbau mit einer Grundfläche von 844 qm. Aufgrund des geringen zeitlichen Abstands zwischen der Errichtung beider Anbauten und der identischen Bauausführung war auch vom wertmäßigen Überwiegen des zweiten Anbaus auszugehen.
Quelle: BFH - Urteil vom 25.01.07