Der BFH hat im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtung von Kfz-Kosten eine Regelungslücke entdeckt und diese durch eine seiner jüngsten Entscheidungen geschlossen. Betroffen ist die Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen für Fahrten, die im Rahmen weiterer, außerbetrieblicher Einkünfte unternommen werden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war als Prokurist in einer Fabrik beschäftigt. Außerdem betrieb er eine Schankwirtschaft. Im Betriebsvermögen der Schankwirtschaft hielt der Kläger einen PKW, den er auch für außerbetriebliche Fahrten verwendete. Die außerbetriebliche Nutzung des PKW wurde in der Gewinnermittlung mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises je Kalendermonat als Entnahme erfasst, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem PKW zu seiner Arbeitsstätte in der Fabrik setzte der Kläger mit den Kilometer-Pauschbeträgen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Nutzung des betrieblichen PKW im Rahmen einer anderen Einkunftsart werde von der pauschalierenden Listenpreisregelung nicht erfasst. Der Wert der Nutzungsentnahme sei daher wegen der Verwendung des Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - über den sich nach der 1 v.H.-Regelung ergebenden Betrag hinaus - nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erhöhen.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er stellte fest, dass die durch den Streitfall aufgezeigte, vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachte Regelungslücke in sachgerechter und am Normzweck orientierter Auslegung dahin gehend zu schließen sei, dass mit der Entnahmebewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur solche PKW-Nutzungen erfasst und abgegolten würden, die dem einkommensteuerlich unbeachtlichen Bereich der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen seien. Dazu könnten etwa Urlaubs-, Wochenend- und andere Freizeitfahrten oder Fahrten zum Arzt oder zu einem anderen privaten Termin zählen.
Für die Nutzung zu anderen betriebsfremden Zwecken – etwa für Fahrten im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - verbleibe es dagegen bei dem von der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsansatz der tatsächlichen Selbstkosten. Die sich daraus ergebenden Entnahmewerte müssten gegebenenfalls auch nebeneinander in Ansatz gebracht werden.
Quelle: BFH - Urteil vom 26.04.06