Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG
Die steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge erfolgt entweder durch eine Zulage nach den §§ 79 ff EStG oder alternativ mit dem Abzug der Sparleistungen als Sonderausgaben nach § 10a EStG.
Zu den abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG gehören die im Veranlagungszeitraum geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI EStG zustehenden Zulage, soweit sie die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höchstbeträge nicht überschreiten. Die Höhe der Altersvorsorgebeiträge hat der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen (§ 10a Abs. 5 Satz 1 EStG). Legt der Steuerpflichtige eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG vor, soll diese nach der Anweisung der OFD Münster grundsätzlich vom Finanzamt akzeptiert werden. In diesem Zusammenhang gibt die OFD Hinweise zu folgenden Problemkreisen:
- auf der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG ist keine Zertifizierungsnummer angegeben,
- das Finanzamt verlangt eine Bescheinigung vom Anbieter, dass der Anleger keinen Zulageantrag gestellt hat,
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- der Sonderausgabenabzug wird anerkannt, obwohl zur Anerkennung lediglich eine Bescheinigung nach § 92 EStG bzw. die Lohnsteuerkarte eingereicht wird.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer vom 22.05.07