Steuerberatung -

Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen

Für die Anfechtung von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen ist in analoger Anwendung der entsprechenden Regelung für die Aktiengesellschaften die Kammer für Handelssachen zuständig.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH. Sie hatte im Anschluss an eine Gesellschafterversammlung beim Landgericht Anfechtungs- und Feststellungsklage im Hinblick auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erhoben.

Eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen wurde von der Beklagten nicht beantragt. Drei Monate später fand eine mündliche Verhandlung zur Sache statt. Weitere drei Monate später erging ein Beweisbeschluss. Über ein Jahr nach Klageeinreichung fand ein Beweistermin statt. Ein weiterer, fünf Monate später angesetzter Beweistermin wurde kurz vorher abgesetzt, nachdem ein Richterwechsel stattgefunden hatte und die Sache an die Kammer für Handelssachen verwiesen wurde. Letztere lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vor.

Das OLG entschied im Ergebnis, dass für die Sache die Kammer für Handelssachen zuständig sei. Wenn sich dies auch nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergebe, so entspreche dies doch zum einen der allgemein anerkannten und ständigen Rechtsprechungspraxis und ergebe sich zum anderen aus den Gesetzesmotiven der entsprechenden Regelungen.

Kommentar
Die Entscheidung bestätigt die allgemeine Meinung in der Literatur und Rechtsprechung. Gleichwohl wird diese Auffassung allzu oft in der Praxis - wie im entschiedenen Fall - außer Acht gelassen. Dies ist umso ärgerlicher, da Gesellschafterstreitigkeiten in Bezug auf Gesellschafterbeschlüsse die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft blockieren, so dass Eile geboten ist, und eine Verweisung regelmäßig zu Verzögerungen von mehreren Monaten führt.

OLG München , Beschl. v. 14.09.2007 - 31 AR 211/07

Quelle: steuertelex - Urteilsmerkung von RA Dr. Joachim Groß vom 29.11.07